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Novelle zum AÜG: Verbesserungen für Leiharbeitskräfte
Im Mittelpunkt der Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert werden (RV 1903 BlgNR 24. GP), steht die Umsetzung der Leiharbeitsrichtlinie in nationales Recht; diese Umsetzung hätte bis erfolgen sollen. Die Leiharbeitsrichtlinie sieht die Gleichbehandlung überlassener Arbeitskräfte mit den Arbeitskräften im Beschäftigerbetrieb vor. Die Gleichbehandlung umfasst die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Beschäftigerbetriebs und schließt auch einen Zugang zu den Wohlfahrtseinrichtungen und Wohlfahrtsmaßnahmen mit ein.
Im Folgenden werden die wesentlichen Eckpunkte der Regierungsvorlage dargestellt.
1. Gleichbehandlung überlassener Arbeitskräfte
Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung soll der Beschäftiger als Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte i. S. d. Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote gelten (siehe § 6a Abs. 1 AÜG). Mit dieser Regelung sollen auch für überlassene Arbeitskräfte trotz des Dreiecksverhältnisses zwischen überlassener Arbeitskraft, Beschäftiger und Überlasser die Rechte auf Gleichbehandlung gewahrt bleiben. Der Überlasser wird nunmeh...