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ÖBA 4, April 2016, Seite 296

Zum Beginn der Verjährungsfrist bei Beratungsfehlern in Bezug auf Tilgungsträgerkredite

OGH

§ 1489 ABGB; § 226 ZPO

Bei Tilgungsträgerkrediten ist für den Lauf der Verjährungsfrist entscheidend, wann der Geschädigte erkennt, dass das Gesamtkonzept den Zusagen nicht entspricht. Eine - den Zusagen widersprechende und daher den Primärschaden darstellende - Risikoträchtigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn sich das Gesamtkonzept rein rechnerisch nicht mehr ohne zusätzliche Vermögensverminderung im Vergleich zur (herkömmlichen) Tilgung des Darlehens und Geldmittelbeschaffung entwickeln kann.

Aus der Begründung:

2. Zur Frage des Beginns der Verjährungsfrist bei Beratungsfehlern in Bezug auf Veranlagungs- und/oder Finanzierungskonzepte, die eine Kombination von Fremdwährungskrediten mit verschiedenen Tilgungsträgern vorsehen, hat der OGH bereits mehrfach Stellung genommen (3 Ob 66/15z, 7 Ob 56/15h, 7 Ob 18/13t, 6 Ob 103/08b). Bei derartigen Modellen ist demnach entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt, dass das Gesamtkonzept den Zusagen nicht entsprochen hat. Eine - den Zusagen widersprechende und daher den Primärschaden darstellende - Risikoträchtigkeit eines Gesamtkonzepts liegt dabei jedenfalls dann vor, wenn sich dieses Gesamtkonzept rein rechnerisch...

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