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Zum Beginn der Verjährungsfrist bei Beratungsfehlern in Bezug auf Tilgungsträgerkredite
Bei Tilgungsträgerkrediten ist für den Lauf der Verjährungsfrist entscheidend, wann der Geschädigte erkennt, dass das Gesamtkonzept den Zusagen nicht entspricht. Eine - den Zusagen widersprechende und daher den Primärschaden darstellende - Risikoträchtigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn sich das Gesamtkonzept rein rechnerisch nicht mehr ohne zusätzliche Vermögensverminderung im Vergleich zur (herkömmlichen) Tilgung des Darlehens und Geldmittelbeschaffung entwickeln kann.
Aus der Begründung:
2. Zur Frage des Beginns der Verjährungsfrist bei Beratungsfehlern in Bezug auf Veranlagungs- und/oder Finanzierungskonzepte, die eine Kombination von Fremdwährungskrediten mit verschiedenen Tilgungsträgern vorsehen, hat der OGH bereits mehrfach Stellung genommen (3 Ob 66/15z, 7 Ob 56/15h, 7 Ob 18/13t, 6 Ob 103/08b). Bei derartigen Modellen ist demnach entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt, dass das Gesamtkonzept den Zusagen nicht entsprochen hat. Eine - den Zusagen widersprechende und daher den Primärschaden darstellende - Risikoträchtigkeit eines Gesamtkonzepts liegt dabei jedenfalls dann vor, wenn sich dieses Gesamtkonzept rein rechnerisch...