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ÖBA 4, April 2016, Seite 289

OGH zu geschlossene Fonds: keine Aufklärung über Rückforderbarkeit von Ausschüttungen geschuldet

OGH

§§ 1295, 1299 ABGB; § 17 WAG 1996; § 502 ZPO

Da ein Rückforderungsanspruch gegen den Anleger beim geschlossenen Fonds in Form einer deutschen KG voraussetzt, dass eine unzulässige Ausschüttung „aus der Substanz“ erfolgte, ist eine allfällige Rückzahlungsverpflichtung als von der Belehrung über das Totalverlustrisiko bei einer Unternehmensbeteiligung umfasst anzusehen.

Aus der Begründung:

2. [...] Angesichts der jeweiligen Zeitpunkte des Erwerbs der BeteiligungenS. 290 durch den Kläger ist es zwischen den Parteien nicht strittig, dass es auf die einschlägigen Bestimmungen des WAG 1996 ankommt. Dabei sind für den Umfang und die konkrete Ausgestaltung dieser Beratungs- und Aufklärungspflichten grds die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und stellt deren Beurteilung regelmäßig keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RS0119752, vgl auch RS0111165, RS0029601 [T9]). Dies gilt etwa auch für eine (stille) Beteiligung an einem Unternehmen (2 Ob 2107/96h; 10 Ob 28/15p zu Beteiligungen wie den hier zu beurteilenden). Gegenteiliges gilt hingegen nur dann, wenn eine grobe Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste (RS01063...

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