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ÖBA 4, April 2016, Seite 284

Wucher bei Vertragsvorschlag des Verkürzten

Raimund Bollenberger

§§ 879, 934, 1371 ABGB

Der Wuchertatbestand setzt nicht voraus, dass der durch das Geschäft Begünstigte den Vertragsinhalt vorgeschlagen oder vorgegeben hat. Das verpönte Ausnützen („Ausbeuten“) kommt auch in Betracht, wenn der Benachteiligte selbst den Abschluss des für ihn ungünstigen Geschäfts angeboten hat, sofern (zumindest) eine der alternativ aufgezählten Voraussetzungen (Zwangslage, Leichtsinn, etc) vorliegt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger war ursprünglich Alleineigentümer [einer] Liegenschaft. Wegen stetiger finanzieller Schwierigkeiten nahm er wiederholt Darlehen des Beklagten in Anspruch. Anfang 2004 veräußerte er 2/3 (ideelle Anteile) der Liegenschaft, wobei letztlich der Beklagte Eigentum an diesen Anteilen erwarb. Als dem Kläger 2009 Exekutionen, allenfalls durch Zwangsversteigerung, drohten, was dem Beklagten bekannt war, der kein weiteres Darlehen gewähren wollte, schlug er vor, er solle das restliche Liegenschaftsdrittel im Rahmen eines Kaufvertrags erwerben, wobei der Kläger insges € 8.000 erhalten solle. Die Streitteile schlossen daraufhin am einen (vom Beklagten formulierten) Kaufvertrag ab, wobei als Kaufpreis für den Liegens...

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