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Grundstückserwerb im Familienkreis: Eigenschaft als Stief- oder Pflegekind
Entscheidung: Ra 2021/16/0098 (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Normen: §§ 4 Abs 2, 7 Abs 1 Z 2 lit d GrEStG; § 26a Abs 1 Z 1 GGG; §§ 184, 364c ABGB.
Sachverhalt und Verfahren: Ein Steuerpflichtiger erbte verschiedene land- und forstwirtschaftliche Grundstücke von seinem (früheren) Stiefvater (geschiedener Ehemann der leiblichen Mutter des Steuerpflichtigen). Das Finanzamt ging davon aus, dass das Stiefkindverhältnis im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld nicht mehr aufrecht war, und setzte die Grunderwerbsteuer vom gemeinen Wert der Grundstücke fest (Stufentarif). Der Steuerpflichtige begehrte hingegen die Festsetzung mit 2 % vom Einheitswert der Grundstücke.
Das BFG gab der Beschwerde Folge und führte aus, die Schwägerschaft, die zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des anderen Ehegatten bestehe, erlösche nach der (jüngeren) Lehre und Rechtsprechung mit der Auflösung der sie begründenden Ehe. Allerdings habe der Steuerpflichtige seit seinem vierten Lebensjahr (auch nach der Scheidung der Mutter) auf dem Hof des Erblassers gelebt, sei in den Haushalt des damaligen Stiefvaters eingegliedert gewesen und sei daher als dessen Pflegekind anzusehen.
Rechtliche Beurteilung: Nach den Gesetzesma...