Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Parteifähigkeit einer gelöschten Personengesellschaft
Entscheidung: Ra 2023/13/0187 (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Normen: §§ 188, 191 Abs 1 BAO.
Sachverhalt und Verfahren: Bei der Festsetzung der Einkommensteuer berücksichtigte das Finanzamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer Beteiligung an einer KG. Die Steuerpflichtige wendete ein, die KG sei bereits wegen Vermögenslosigkeit amtswegig aus dem Firmenbuch gelöscht worden, womit eine wirksame Zustellung bzw Erlassung des Bescheides betreffend die Mitunternehmereinkünfte und eine Ergebniszuteilung nicht erfolgt seien.
Das BFG gab der Beschwerde Folge und führte aus, abgabenrechtliche Feststellungsbescheide, die nach Beendigung einer Personengesellschaft an diese ergingen, könnten keine Rechtswirkungen entfalten.
Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 191 Abs 1 lit c BAO ergeht der Feststellungsbescheid in den Fällen des § 188 BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung verliert eine Personengesellschaft des Unternehmensrechts ihre Parteifähigkeit erst mit ihrer Beendigung. Ihre Auflösung und die Löschung ihrer Firma im Fi...