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SWK 29, 15. Oktober 2024, Seite 1238

Verpflichtung zur Erlassung einheitlicher Entscheidungen gilt auch für zur Beschwerde beigetretene Personen

Entscheidung: Ra 2023/13/0074 (Amtsrevision; Teilaufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Normen: §§ 257 Abs 1, 281 Abs 1 BAO.

Sachverhalt und Verfahren: Das Finanzamt zog ein Bundesministerium zur Haftung für Lohnsteuer - im Hinblick auf die Zurverfügungstellung von Naturalwohnungen - heran. Der dagegen erhobenen Beschwerde traten 194 Arbeitnehmer bei. Nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung - gerichtet an das Ministerium und an alle beigetretenen Personen - stellte das Ministerium einen Vorlageantrag, und 40 der beigetretenen Personen erklärten, auch der Vorlage beizutreten.

Das BFG gab der Beschwerde Folge und hob die Bescheide ersatzlos auf. Das Erkenntnis wurde an das Finanzamt und an das Ministerium gerichtet. Daneben fertigte das BFG für jede der 40 dem Vorlageantrag beigetretenen Personen ein eigenes Erkenntnis aus, in dem es die angefochtenen Bescheide ebenfalls aufhob.

Rechtliche Beurteilung: Zur Zulässigkeit der Revision wird ua geltend gemacht, das angefochtene Erkenntnis verletze die Einheitlichkeit gemäß § 281 Abs 1 BAO; Entscheidungen im Beschwerdeverfahren seien gegenüber dem Beschwerdeführer und den Beigetretenen einheitlich zu erlassen.

Gemäß § 257 Abs 1 BAO kann einer Bescheidbeschwerde, über d...

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