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SWK 29, 15. Oktober 2024, Seite 1236

Unbeschränkte Steuerpflicht eines Musikers aufgrund Innehabung einer Wohnung

Entscheidung: Ra 2023/15/0053 (Zurückweisung der Parteirevision).

Norm: § 26 Abs 1 BAO.

Sachverhalt und Verfahren: Ein in Kenia ansässiger Musiker und Unterhaltungsdarbieter bezog laufend Honorare aus seinen in Österreich ausgeübten Tätigkeiten. Von diesen Honoraren wurde von den Auftraggebern Abzugsteuer nach §§ 99 ff EStG einbehalten. Die Veranlagungen erfolgten zunächst erklärungsgemäß (beschränkte Steuerpflicht), nach einer Außenprüfung nahm aber das Finanzamt die Verfahren wieder auf und setzte die Einkommensteuer ausgehend vom Vorliegen der unbeschränkten Steuerpflicht neu fest. Begründend wurde ausgeführt, im Zuge der Außenprüfung sei hervorgekommen, dass der Steuerpflichtige eine Wohnung in Österreich innegehabt habe.

Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, der Steuerpflichtige habe über die Wohnung die Verfügungsgewalt gehabt und habe sich zudem in den Streitjahren jeweils mehr als sechs Monate in Österreich aufgehalten.

Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 26 Abs 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er diese Wohnung beibehalten und benutzen wird. Eine Wohnung können Untermietzimmer sowie ...

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