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SWK 29, 15. Oktober 2024, Seite 1219

VwGH stellt im Rahmen der organisatorischen Eingliederung auf faktische Geschäftsführung ab

Formale Organstellung allein kann Verwirklichung des Mantelkauftatbestands nicht verhindern

Gerald Moser

§ 8 Abs 4 lit c KStG stellt bei der Definition des Mantelkauftatbestands als ein Tatbestandsmerkmal auf die sogenannte „organisatorische Eingliederung“ ab. Ausschlaggebend für die organisatorische Eingliederung ist die Willensbildung durch die Gesellschaftsorgane. Schon bisher hat der VwGH die Ansicht vertreten, dass nur formal beibehaltene Organbestellungen die Verwirklichung des Mantelkauftatbestands nicht verhindern können. Der VwGH hat nunmehr in konsequenter Fortsetzung der Judikaturlinie für den Fall einer Alleingeschäftsführerin, die nur formal belassen wurde, die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals des Wegfalls der organisatorischen Eingliederung bejaht.

1. Der Mantelkauftatbestand im Allgemeinen

Der zeitlich unbeschränkt mögliche Verlustvortrag und der doch international nicht im unteren Bereich angesiedelte Körperschaftsteuertarif lassen diesen sehr attraktiv erscheinen. Unternehmen sind daher bestrebt, Verlustvorträge auch im Fall eines Share-Deals zu erhalten bzw zur Nutzung (mittels Asset-Deals oder Umgründung) mit dem Vermögen zu übertragen.

Der Mantelkauftatbestand sieht grundsätzlich vor, dass der Verlustabzug ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zusteht, ab dem die Identität des Steuerpflich...

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