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ISR 10, Oktober 2024, Seite 329

Unionsrechtswidrigkeit der Besteuerung ausländischer Fonds nach dem InvStG 2004 – Verzinsung von unter Verstoß gegen Unionsrecht nicht erstatteter Kapitalertragsteuer

Merlyn von Hugo

AEUV Art. 63; InvStG § 4 Abs. 2 Satz 7, § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 1, Abs. 2, § 15 Abs. 2; KStG § 2 Nr. 1, § 5 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 43 Abs. 1 Satz 1, § 44a Abs. 4, § 50d Abs. 1 Satz 2; AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1, § 233a Abs. 1 Satz 2, § 236, § 238 Abs. 1, § 238 Abs. 1a; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; KStG VZ 2008; KStG VZ 2009; KStG VZ 2010; KStG VZ 2011; KStG VZ 2012; KStG VZ 2013

1. Der Ausschluss ausländischer Fonds von den für inländische Fonds geltenden Regelungen des § 11 Abs. 1 und 2 des Investmentsteuergesetzes 2004 verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Deshalb hat ein ausländischer Investmentfonds, der unter der Geltung des Investmentsteuergesetzes 2004 mit Kapitalertragsteuer belastete Dividenden inländischer Aktiengesellschaften bezogen hat, einen Anspruch auf Erstattung der unionsrechtswidrig erhobenen Kapitalertragsteuer.

2. Zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs muss der ausländische Investmentfonds innerhalb der Festsetzungsfrist einen S. 354 Freistellungsbescheid beantragen. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Kapitalerträge zugeflossen sind.

3. Der Erst...

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