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ISR 10, Oktober 2024, Seite 329

Carried Interest auch bei vermögensverwaltender Personengesellschaft i.d.R. Gewinnanteil

Stefanie Rötting und Sina Willkomm

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, § 60 Abs. 3, § 123 Abs. 1 Satz 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 4, § 20; EStG VZ 2006; EStG VZ 2007; EStG VZ 2010

1. Eine Klagebefugnis der inländischen Feststellungsbeteiligten einer ausländischen (Fonds-)Personengesellschaft gem. § 48 Abs. 1 Nr. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist gegeben, wenn über die Auslegung und steuerrechtliche Anerkennung der Gewinnverteilungsabrede Streit besteht.

2. Die Klagebefugnis der Gesellschafter entfällt auch nicht deshalb zugunsten einer alleinigen Klagebefugnis der Gesellschaft gem. § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, weil das Finanzamt aus der Nichtanerkennung der Gewinnverteilungsabrede den Schluss zieht, dass kapital-disproportionale Gewinnanteile aus einem Carried Interest auf Ebene der Fondsgesellschaft als Tätigkeitsvergütungen und Aufwendungen der Gesellschaft zu behandeln sind und dies in der Ermittlung der festzustellenden Einkünfte auf der Gesellschaftsebene berücksichtigt wird.

BFH Urt. - VIII R 3/21 - ECLI:DE:BFH:2024:U.160424.VIIIR3.21.0

Das Problem: Regelmäßig werden Private Equity (PE)-Fonds in der Form einer Personengesellscha...

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