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ISR 10, Oktober 2024, Seite 329

Zur Bestimmung des Zollwertes und zur Inanspruchnahme des indirekten Vertreters bzw. Fulfillment-Dienstleisters bei der Nacherhebung von Einfuhrabgaben im Zusammenhang mit Online-Verkäufen drittländischer Anbieter

Rainald Vobbe

AO § 364; EUV 952/2013 Art. 15, Art. 48, Art. 70 Abs. 1, Art. 74, Art. 77 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Art. 101 Abs. 1, Art. 102 Abs. 3 Unterabs. 1, Art. 162 Abs. 1

1. Die Nacherhebung von Einfuhrabgaben findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 101 Abs. 1, 102 Abs. 3 Unterabs. 1 UZK.

2. Auf ein rein drittländisches Kaufgeschäft kann zur Bestimmung des Transaktionswerts nach Art. 70 Abs. 1 UZK nur abgestellt werden, wenn der Anmelder im Besitz aller erforderlichen Unterlagen ist, die der Zollbehörde eine zollwertrechtliche Prüfung des Gesamtvorgangs ermöglichen. Hierzu gehören auch die Buchhaltungsunterlagen des drittländlichen Käufers und späteren Marketplace-Verkäufers, den der Anmelder indirekt vertreten hat.

3. Sofern dies nicht gewährleistet ist, erfolgt die Bewertung auf der Stufe des nächsten Käufers in der Union, also in der Regel unter Heranziehung der eigentlichen grenzüberschreitenden Transaktion.

4. Dabei wird der Zollwert regelmäßig nach einer der nachrangigen Methoden gem. Art. 74 UZK zu bestimmen sein, wobei wohl in den meisten Fällen – so auch vorliegend – die Schlussmethode nach Art. 74 Abs. 3 UZK Anwendung finden wird...

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