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Zur Exekution von Rechnungslegungspflicht und verbundener Geldzahlungspflicht
https://doi.org/10.47782/oeba202410074301
Bei der Rechnungslegungspflicht und der daraus resultierenden Geldzahlungspflicht handelt es sich um unterschiedliche, voneinander unabhängige Leistungsverpflichtungen, die verschiedenen Anspruchskategorien zuzuordnen sind. Durch die Exekution nach § 354 EO sind ua Titel zu vollstrecken, die auf Rechnungslegung lauten. Demgegenüber hat bei Verpflichtungen zur LeistungS. 744 oder zum Erlag von Geldbeträgen die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen zu erfolgen. Die §§ 353, 354 EO sind in diesen Fällen nicht anzuwenden.
Aus der Begründung:
[1] Nach dem zugrunde liegenden Exekutionstitel (Vergleich des Handelsgerichts Wien vom ) hat die Verpflichtete alle Einnahmen aus Kartenverkäufen, Sponsoring und Förderungen auf das Konto der Betreibenden weiterzuleiten und ist zudem verpflichtet, der Betreibenden immer zum Monatsende eine Abrechnung der Einnahmen aus den Kartenverkäufen zu übermitteln.
[2] Mit rk Beschluss vom bewilligte das ErstG der Betreibenden gegen die Verpflichtete aufgrund dieses Vergleichs die Exekution nach § 354 EO antragsgemäß und trug der Verpflichteten auf, der Betreibenden binnen zwei Wochen eine A...