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ÖBA 10, Oktober 2024, Seite 741

Zur Kausalität bei der Abschlussprüferhaftung

OGH

§§ 1295, 1297, 1299 ABGB; § 275 UGB.

https://doi.org/10.47782/oeba202410074101

Für eine Haftung des Abschlussprüfers reicht es noch nicht aus, dass der Schaden nur deshalb entstanden ist, weil die geprüfte Gesellschaft wegen des allfällig fehlerhaften Vermerks noch Jahre weiterexistieren konnte, wodurch ein Investment des Geschädigten (überhaupt erst) möglich war.

Aus der Begründung:

[...]

[2] 2. Der OGH hat mittlerweile in einem ebenfalls eine Klage eines Bankkunden gegen die hier bekl Abschlussprüferin der (-selben) Bank betreffenden Verfahren (an dem die hier einschreitenden Parteienvertreter beteiligt waren) zur Frage der Aktivlegitimation bei Insolvenz der Bank und der Aufteilung der jeweiligen Haftungshöchstsumme des § 275 Abs 2 UGB zwischen der geprüften Gesellschaft und den geschädigten Drittgläubigern Stellung genommen (3 Ob 58/23k):

[3] Danach kommt der geprüften Gesellschaft bei Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Abschlussprüfer der Vorrang gegenüber den Schadenersatzansprüchen von Drittgläubigern zu (ErwGr 4.3.). Beim Anspruch auf vorrangige Befriedigung der geprüften Gesellschaft handelt es sich um einen anspruchsvernichtenden Einwand, der spätestens mit der Zahlung an die gep...

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