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Aktionärsklage im W-Skandal: Inländischer Gerichtsstand der Streitgenossenschaft
Art 7, 8 EuGVVO.
https://doi.org/10.47782/oeba202410073601
Sind die der Klage zugrunde liegenden Ansprüche gegen den beklagten Abschlussprüfer und Aufsichtsrat, mögen sie auch auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen, letztlich auf dasselbe Interesse gerichtet, nämlich auf Ersatz des Schadens Zug um Zug gegen Rückgabe der erworbenen Aktien, stellt sich gegenüber beiden Parteien die (Vor) Frage, ob die Jahresabschlüsse tatsächlich unrichtig waren und nicht zuletzt, was die Kläger bei Kenntnis aller Umstände investiert hätten. In Ansehung der diesbezüglichen Tat- und Rechtsfragen besteht daher sehr wohl die Gefahr von einander widersprechenden Entscheidungen und ist somit ein Gerichtsstand der Streitgenossenschaft mit einem in Österreich wohnhaften Mitglied des Aufsichtsrats zu bejahen.
Aus der Begründung:
[1] Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die internationale Zuständigkeit für eine Klage der im sogenannten W-Skandal geschädigten Aktionäre gegen die in Deutschland ansässige Abschlussprüferin der W AG. Die Kl nehmen die Abschlussprüferin (Zweitbekl) zugleich mit einem in Österreich wohnhaften Aufsichtsratsmitglied der W AG (Erstbeklr) in Ansp...