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Leistungsstörungsrecht bei freihändiger Verwertung von Liegenschaften nach § 120 IO
§§ 914, 933a, 1089 ABGB; § 213 EO; §§ 46, 49, 119, 120 IO.
https://doi.org/10.47782/oeba202410073101
Das Leistungsstörungsrecht des ABGB ist auf die außergerichtliche Verwertung einer Sondermasse nach § 120 IO uneingeschränkt anzuwenden. Eine analoge Anwendung der Gewährleistungsausschlüsse nach § 189 Abs 2 und § 270 Abs 4 EO auf den Freihandverkauf durch den Insolvenzverwalter ist mangels tragfähiger Grundlage abzulehnen.
Aus der Begründung:
[1] Mit Beschluss des ErstG vom wurde über das Vermögen des Schuldners das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, ihm die Eigenverwaltung entzogen und Dr. Franz Josef Hofer zum MV bestellt.
[2] Der Schuldner war Alleineigentümer der Liegenschaften EZ 8, 115 und 116 je GB *, auf denen simultan jeweils eine Höchstbetragshypothek der Pfandgläubigerin von € 2.220.000 lastete. Mit gerichtlich genehmigten Kaufverträgen vom 13. und wurden die Liegenschaften samt den darauf befindlichen Häusern, Stall- und Nebengebäuden sowie einem Almhaus um insges € 1.551.000 freihändig an den Erwerber verkauft. Der ua die EZ 115 samt dem darauf befindlichen Almhaus betreffende Kaufvertrag lautet auszugsweise:
„IV. Übergabe und Übernahme
Die tatsächliche Übergabe und Üb...