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Anwendung der „Lückenfüllungs-Judikatur“ des EuGH bei unwirksamen Klauseln in Versicherungsverträgen
https://doi.org/10.47782/oeba202410072901
Art 6 Klausel-RL. Anwendung der „Lückenfüllungs-Judikatur“ des EuGH bei unwirksamen Klauseln in Versicherungsverträgen.
Aus den Entscheidungsgründen:
[1] Der Kl schloss mit der Bekl im Jahr 2007 eine fondsgebundene Lebensversicherung, ausgestaltet als Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht, ab. Versicherungsbeginn war der ; die Laufzeit betrug 25 Jahre. Der Versicherungsvertrag sollte als Tilgungsträger für einen Kredit dienen.
[2] Im Versicherungsvertrag waren eine Kapitalgarantie, eine Höchststandsgarantie (Klauseln 1-3) und eine Rentenwahlklausel (Klausel 4) enthalten. Klausel 4 lautet auszugsweise:
„Wenn Sie Ihre fondsgebundene Lebensversicherung als Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht abgeschlossen haben, haben Sie nach Ablauf der Ansparphase das Recht, anstelle der Auszahlung einer einmaligen Versicherungsleistung die Zahlung einer laufenden Rente zu verlangen.
[...]
In beiden Fällen richtet sich die Höhe der Rente neben dem zur Verfügung stehenden Kapital nach dem Alter der zu versichernden Person bei Rentenauszahlungsbeginn und den zu diesem Zeitpunkt gültigen Tarifen für die Rentenauszahlung. Es ...