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Zuschuss zur Entgeltfortzahlung nach § 53b ASVG: Begriff des „Unternehmens“
1. Den Dienstgebern können nach § 53b Abs 1 ASVG Zuschüsse aus Mitteln der Unfallversicherung zur teilweisen Vergütung des Aufwands für die Entgeltfortzahlung einschließlich allfälliger Sonderzahlungen im Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften an bei der AUVA unfallversicherte Dienstnehmer geleistet werden. Anspruchsberechtigt sind nur jene Dienstgeber, die nicht mehr als die gesetzlich vorgesehene Anzahl (50; vgl § 53b Abs 2 Z 1 ASVG) von Dienstnehmern „in ihrem Unternehmen“ beschäftigen.
2. Die Grundlage der Beurteilung bildet der allgemeine Unternehmensbegriff des § 1 Abs 2 UGB, wonach „jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein“, ein Unternehmen ist. Im Anwendungsbereich des § 53b ASVG ist von diesem weiten Verständnis des Unternehmensbegriffs auszugehen. Dieser Unternehmensbegriff fordert eine auf Dauer organisierte selbständige wirtschaftliche Tätigkeit, durch die wirtschaftlich werthafte Leistungen erbracht werden, die insofern eine Wirkung nach außen haben, als sie einem „Publikum“ gegen zumindest kostendeckendes Entgelt angeboten werden. Dabei sind jeweils die Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu b...