Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Societas Europaea: Kein Nachholen des Verhandlungsverfahrens zur Arbeitnehmerbeteiligung bei einer arbeitnehmerlos gegründeten Holding-SE
1. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob Art 12 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 2157/2001 iVm Art 3 bis 7 der Richtlinie 2001/86/EG dahin auszulegen ist, dass er, wenn eine Holding-SE, die von beteiligten Gesellschaften gegründet wird, die keine Arbeitnehmer beschäftigen und nicht über Arbeitnehmer beschäftigende Tochtergesellschaften verfügen, ohne vorherige Durchführung von Verhandlungen zur Beteiligung der Arbeitnehmer eingetragen wird, die spätere Aufnahme solcher Verhandlungen deswegen vorschreibt, weil diese Societas Europaea (SE) herrschendes Unternehmen von Arbeitnehmer beschäftigenden Tochtergesellschaften in einem odermehreren Mitgliedstaaten geworden ist.
2. Aus Art 12 Abs 2 der Verordnung folgt, dass „eine SE ... erst eingetragen werden [kann], wenn eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2001/86/EG geschlossen worden ist“. In Verbindung mit Art 3 Abs 1 bis 3 der Richtlinie 2001/86/EG ergibt sich, dass zwischen den Parteien das Verhandlungsverfahren über die Modalitäten der BeteiliS. 403 gung der Arbeitnehmer in der SE im Allgemeinen bei der Gründung der SE und vor ihrer Eintragung durchgeführt werden muss. Diese Bestimmungen sind...