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DBA-rechtliche Besteuerung von Karenzentschädigungen
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Karenzentschädigungen für die Einhaltung eines vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbots stellen keine Vergütung für die vor der Beendigung des Dienstverhältnisses ausgeübte Arbeit dar. Vielmehr handelt es sich um Entgelt für eine gesonderte Verpflichtung in Form der Unterlassung von wettbewerbsschädlichen Arbeitsaktivitäten nach Beendigung des Dienstverhältnisses (vgl dazu auch [zur lohnnebenkostenrechtlichen Behandlung von Karenzentschädigungen]).
Aus DBA-rechtlicher Sicht greift daher nicht das Kausalitätsprinzip; vielmehr wird das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen (so auch EAS 3324 vom ; anders noch EAS 2678 vom ).