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Die aktuelle Judikatur des VwGH zur Vertreterhaftung nach § 67 Abs 10 ASVG
Aktuelle Entwicklungen und Ausblick
Gemäß § 67 Abs 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften berufenen Personen neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Diese sogenannte Vertreterhaftung nach § 67 Abs 10 ASVG bleibt ein Dauerbrenner in der Judikatur des VwGH. In zwei kürzlich veröffentlichten Entscheidungen hat der VwGH grundsätzliche Aussagen zu Fragen der Begründungspflicht sowie zur Schnittstelle zwischen Insolenz- und Beitragsrecht getroffen.
1.
1.1. Verfahrensgang
Der Revisionswerber war von Mai bis Dezember 2015 Geschäftsführer der P. GmbH, über deren Vermögen am das Konkursverfahren eröffnet wurde. Der Revisionswerber wurde in der Folge von der ÖGK gemäß § 67 Abs 10 ASVG zur Haftung für Beitragsschulden der P. GmbH im Zeitraum von Mai bis Dezember 2015 herangezogen.
Bereits in der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Revisionswerber vor, dass die rückständigen Beiträge ihre Grundlage in einer veränderten kollektivvertraglichen Einstufung der für die GmbH tätigen Arbeiter hätten. Die Arbeit...