Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Arbeitnehmermitbestimmung in der Societas Europaea
Keine Nachholpflicht hinsichtlich des Beteiligungsverfahrens bei einer Holding-SE
Ohne Durchführung des Mitarbeiterbeteiligungsverfahrens darf eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, kurz: SE) nicht ins nationale Register (Firmenbuch) eingetragen werden. Die Durchführung kann jedoch unterbleiben, wenn die beteiligten Gesellschaften keine Arbeitnehmer haben. Bereits seit Längerem ist umstritten, ob dieses Verfahren nachzuholen ist, wenn eine arbeitnehmerlose SE im Nachhinein zu Arbeitnehmern kommt. Aufgrund einer Vorlage durch das (deutsche) Bundesarbeitsgericht äußerte sich nun der EuGH zu dieser Frage.
1. Vorbemerkungen
Eine SE kann grundsätzlich nur durch mehrere an der Gründung beteiligte Gesellschaften errichtet werden: Möglich ist die Errichtung einer SE durch Verschmelzung, Bildung einer Holding-SE oder die Gründung einer Tochter-SE. Ebenfalls möglich ist die Umwandlung einer einzelnen Aktiengesellschaft, die seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat hat.
Gemäß Art 12 Abs 2 SE-VO müssen die Verhandlungen über die Mitarbeiterbeteiligung vor der Eintragung ins Firmenbuch abgeschlossen sein; es handelt sich um eine Eintragungsvoraussetzung. Das bedeutet im Ergebnis, dass die Geschäftsleitung frühestmöglic...