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Der ausführende Baugewerbetreibende
Der Befähigungsnachweis für das „kleine“ Baumeistergewerbe
Der auf ausführende Tätigkeiten eingeschränkte Baugewerbetreibende wird oft als „kleiner Bruder des Baumeisters“ bezeichnet. Dabei stellt die Gruppe der Baugewerbetreibenden mit über 6.000 Mitgliedern den größten Berufszweig an aktiven Mitgliedern der Bundesinnung Bau dar. Der folgende Beitrag soll den berufsrechtlichen Zugang zu dieser Berufsgruppe mit besonderem Augenmerk auf den individuellen Befähigungsnachweis beleuchten.
1. Grundlagen
Die GewO 1994 unterscheidet grundsätzlich zwischen freien und reglementierten Gewerben. Die grundlegende Unterscheidung trifft § 5 GewO 1994, wonach freie Gewerbe Tätigkeiten sind, die nicht als reglementierte Gewerbe (oder Teilgewerbe, die jedoch mit der Gewerberechtsnovelle BGBl I 2017/94 entfallen sind) ausdrücklich angeführt sind. Wesentlicher Unterschied zwischen freien und reglementierten Gewerben ist, dass für Erstere kein Befähigungsnachweis zu erbringen ist (§ 5 Abs 2 GewO 1994). Nach der Systematik der GewO 1994 ist jede ihr unterliegende gewerbsmäßige Tätigkeit ein freies Gewerbe, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass nur jene Gewerbe, die ausdrücklich als reglementierte bezeichnet sind, als solche gelten. Das Baumeistergewerbe zählt gemäß § 94 Z 5 GewO 1994 zu d...