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Zur steuerlichen Vertretungsbefugnis von Dienstnehmern im Konzern
Dienstnehmer einer Konzerngesellschaft dürfen andere Konzerngesellschaften in Abgabenverfahren vertreten
In der Praxis wird immer wieder hinterfragt, ob Dienstnehmer einer Kapitalgesellschaft, die Teil eines Konzerns ist, dazu befugt sind, andere Konzerngesellschaften vor den Abgabenbehörden zu vertreten. Dieser Beitrag soll darlegen, ob und unter welchen Voraussetzungen dies zulässig ist.
1. Problemaufriss
Konzerne unterhalten häufig eine eigene (zentrale) Steuerabteilung, in der die steuerlichen Angelegenheiten aller Konzerngesellschaften betreut werden. Die in diesen Abteilungen tätigen Personen verfügen oftmals über keine einschlägige berufsrechtliche Befugnis, sodass von Seiten der Abgabenbehörde häufig hinterfragt wird, ob die Dienstnehmer einer Gesellschaft, die einem Konzern iSd § 15 AktG oder § 115 GmbHG angehört, eine andere Konzerngesellschaft steuerlich vertreten dürfen.
2. Rechtslage
Grundsätzlich sind steuerliche Verpflichtungen von Gesellschaften durch ihre gesetzlichen Vertreter iSd § 80 BAO wahrzunehmen, dh, durch die Organe der Geschäftsleitung (Geschäftsführung, Vorstand). Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter können sich in Abgabenverfahren durch andere Personen vertreten lassen („gewillkürte Stellvertretung“ gemäß § 83 Abs 1 BAO). Im Abgabenverfahren herrscht weder ein absoluter noch ein relativer Vertretu...