zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
bau aktuell 5, September 2024, Seite 207

Zurückbehaltung des Werklohns nur bei Begehren der Mangelbehebung

bauaktuell 2024/13

§ 1170 ABGB

1. Übernimmt der Auftraggeber die mangelhafte Leistung, hat er das Recht, den gesamten Werklohn (bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit) bis zur Verbesserung des mangelhaften Werks zurückzubehalten.

2. Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers ist ein Druckmittel zur Durchsetzung des Verbesserungsanspruchs. Voraussetzung ist daher, dass der Besteller noch Mängelbehebung begehrt.

3. Sobald er auf einen der sekundären Behelfe (Preisminderung, Wandlung) umgeschwenkt ist oder selbst verbessert S. 208hat oder durch einen Dritten verbessern lassen will, greift das Leistungsverweigerungsrecht nicht mehr.

Mit ihrer außerordentlichen Revision wendet sich die Beklagte (nur) gegen den Zuspruch eines restlichen Werklohns von 54.145,12 € sA, und zwar betreffend die Rechnungen 391 (21.313,28 €) und 22 (32.831,84 €). Sie macht geltend, dass nach der ÖNORM B 2110 nur Abschlagsrechnungen, Schlussrechnungen, Teilschlussrechnungen und Regierechnungen gelegt werden könnten und eine darüber hinausgehende Rechnungslegung unzulässig sei. Hätte die Klägerin die Rechnungen 391 und 22 in eine Teilrechnung und letztlich in die Schlussrechnung aufgenommen, hätte die Beklagte gemäß ÖNORM B...

Daten werden geladen...