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Anerkenntnis durch Zusage der Mangelbehebung
bauaktuell 2024/11
1. Der Subunternehmer steht nur mit dem Generalunternehmer, nicht aber mit dem Bauherrn in vertraglichen Rechtsbeziehungen.
2. Ein konstitutives Anerkenntnis liegt vor, wenn der Gläubiger seinen Anspruch ernstlich behauptet und der Schuldner die Zweifel am Bestehen des behaupteten Rechts dadurch beseitigt, dass er das Recht zugibt.
3. In der Zusage der Verbesserung eines Mangels kann ein konstitutives Anerkenntnis liegen.
Die Kläger beauftragten die (mittlerweile insolvente) B. GmbH (in der Folge: Generalunternehmerin oder Schuldnerin) mit der Lieferung und Montage eines Modulhauses. Die Generalunternehmerin beauftragte ihrerseits die Beklagte als Subunternehmerin mit der Produktion, Lieferung und Montage von fünf Holzboxen für das genannte Bauvorhaben.
Die Kläger begehren die Feststellung, dass zwischen den Parteien dieses Verfahrens aufgrund der ausdrücklichen Zusage der Beklagten zur Mängelbehebung eine neue Vereinbarung zustande gekommen sei, woraus für die Kläger ein Erfüllungsanspruch der Beklagten gegenüber erwachsen sei und die Beklagte für die Mängel den Klägern zur ungeteilten Hand zu haften habe.
Die Beklagte wendete ein, die von den Klägern behau...