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BFG: Einkünfte eines in Österreich ansässigen Piloten einer maltesischen Fluggesellschaft dürfen in Malta besteuert werden und unterliegen in Österreich der Befreiung
Art 23 Abs 1 DBA Malta enthält ein Redaktionsversehen im deutschsprachigen Text, das sich im Auslegungsweg derart beheben lässt, dass dem englischsprachigen Text der Vorzug gegeben wird. Einkünfte gemäß Art 15 Abs 3 DBA Malta dürfen demnach in Malta besteuert werden, während sie in Österreich von der Besteuerung freizustellen sind.
Sachverhalt: Der in Österreich ansässige Beschwerdeführer bezog im Jahr 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von einer in Malta ansässigen, im internationalen Luftverkehr tätigen Fluggesellschaft. Die maltesische Fluggesellschaft behielt von den Einkünften aus unselbständiger Arbeit österreichische Lohnsteuer ein und führte diese an das Finanzamt ab, in Malta erfolgte keine Besteuerung. Nach einem erfolglosen Antrag auf „Rückzahlung Lohnsteuer aufgrund DBA“ durch den Beschwerdeführer wurden die Einkünfte im Einkommensteuerbescheid der Besteuerung unterzogen, die Beschwerde zur Abänderung wurde durch das Finanzamt abgewiesen. Das BFG schloss sich der Auffassung des Beschwerdeführers an und gab der Beschwerde Folge.
( RV/7102502/2024)
Das BFG führt aus: „[…] Unstrittig ist der Beschwerdeführer DBA-rechtlich in Österreich ansässig. Art 15 des persönlich und sachlich anwendbaren A...