Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kontoregistereinsicht nach § 4 Abs 1 Z 2 Kontenregistergesetz als Ermittlungshandlung der Finanzstrafbehörde - kein Akt der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt
Eine Kontoregistereinsicht in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren stellt eine finanzstrafrechtliche Ermittlungshandlung dar, die nach § 152 Abs 1 zweiter Satz FinStrG als das Verfahren betreffende Anordnung nicht abgesondert mit Beschwerde bekämpfbar ist. Sie kann erst mit einer Beschwerde gegen das das Verfahren abschließende Erkenntnis (Bescheid) angefochten werden.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
RM/7300005/2021, Revision nicht zugelassen. | § 4 Abs 1 Z 2 KontRegG, § 152 Abs 1, zweiter Satz FinStrG |
1. Der Fall
Eine routinemäßige finanzpolizeiliche Kontrolle eines Lieferfahrzeuges führte zu einem Anfangsverdacht hinsichtlich steuerlicher Malversationen im Zuständigkeitsbereich der damaligen Finanzstrafbehörde Wien, die im Rahmen eines verwaltungsbehördlich geführten Finanzstrafverfahrens mit mehreren Beschuldigten die Steuerfahndung im Sommer 2020 mit der Fallbearbeitung betraute. In der Folge wurden durch die Steuerfahndung im Auftrag der Finanzstrafbehörde Kontoregisterabfragen getätigt und von der Vorsitzenden des zuständigen Spruchsenates Hausdurchsuchungsanordnungen und Kontenöffnungsbeschlüsse erlassen. Nunmehr sind gerichtliche Finanzstrafverfahren anhängig.
Mit Schriftsatz der Beschwerdeführerin (Bf) vom wurde u...