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SWI 10, Oktober 2024, Seite 567

Betriebsstätten bei Dienstleistungsunternehmen

Ditz/Spychalski (Tax Notes International 2024, 1487 ff) führen aus, dass sich das FG Berlin-Brandenburg sowie der BFH mit dem Vorliegen einer sogenannten Dienstleistungsbetriebsstätte auseinandergesetzt und die Finanzverwaltung diese Entwicklungen aufgegriffen und ihre Position im Anwendungserlass zu § 12 AO vom festgeschrieben hat. Die Autoren analysieren diese Entwicklung. Erfreulicherweise habe der BFH klargestellt, dass die bloße Beteiligung eines Dienstleistungsunternehmens keine Betriebsstätte darstellt, und sich insoweit vom Verständnis der OECD distanziert. Dies sei angesichts der Geschichte der deutschen Auslegung von Art 5 Abs 1 OECD-MA überzeugend. Gleichzeitig erwecke aber das Urteil des BFH vom den Eindruck einer breiteren Definition der Betriebsstätte als in der Vergangenheit – durch die Schaffung eines neuen Begriffs der „Eigennutzungsstrukturen“. Diese neuen und nicht klar definierten Merkmale einer Betriebsstätte im deutschen Steuerrecht werden vom Kommentar der OECD weder berücksichtigt noch sind sie mit dem Verständnis der OECD harmonisiert.

Rubrik betreut von: Gerald Toifl
WP/StB Dr. Gerald Toifl ist Geschäftsführer der Toifl Steuerberatung GmbH in Salzburg.
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