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Anforderungen an eine unionsrechtlich verbotene Beihilfe
Die Kommission hat mit Beschluss vom festgestellt, dass Luxemburg der Engie-Gruppe im Rahmen von Umstrukturierungen innerhalb Luxemburgs unzulässige staatliche Beihilfen gewährt habe. Das von der Engie-Gruppe und Luxemburg angerufene EuG hat sich der Sichtweise der Kommission angeschlossen und die Klagen abgewiesen. Der EuGH hat demgegenüber mit Urteil vom , C-451/21 P und C-454/21 P, den Beschluss der Kommission für nichtig erklärt, weil dieser bei der Prüfung der Referenzrahmen, mit denen das normale Besteuerungssystem festgelegt wird, Fehler unterlaufen sind, wodurch die gesamte Prüfung der Selektivität fehlerhaft war. Nach Szudoczky (H&I 2024/200) habe der EuGH damit der Kommission die klare Botschaft gesendet, dass die Beihilfevorschriften ihre Grenzen haben. Szudoczky weist aber auch darauf hin, dass die Kommission das Vorliegen einer Beihilferegelung auf mehreren Wegen zielführender hätte argumentieren können.