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PV-Info 10, Oktober 2024, Seite 28

Besteuerung von Flugpersonal nach dem DBA Malta

Karl Waser

Das BFG hat sich der Auslegung des Finanzamts in EAS 3448 vom nicht angeschlossen, wonach das Wörtchen „nur“ in Art 15 Abs 3 DBA Malta dazu führe, dass zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnungsmethode anzuwenden wäre (; vgl Bendlinger/Rosenberger, Update aus dem internationalen Steuerrecht, SWK 2024, 383 f; de Resende/Beer/Pregesbauer, BFG zur Auslegung des Methodenartikels des DBA Malta, SWI 2024, 469 f).

Das BFG hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein in Österreich ansässiger Pilot war bei einer in Malta ansässigen Fluggesellschaft angestellt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die aus diesem Dienstverhältnis erzielten Einkünfte nach dem DBA Malta der österreichischen Besteuerung unterlägen. Es stützte sich dabei auf die vom BMF in EAS 3448 vom vertretene Auffassung, wonach die in Art 23 Abs 1 DBA Malta normierte Befreiungsmethode aufgrund des in dieser Bestimmung enthaltenen Wortes „nur“ auf die Verteilungsnorm des Art 15 Abs 3 DBA Malta (Einkünfte aus unselbständiger Arbeit im internationalen Verkehr) keine Anwendung fände. Vielmehr sei die Anrechnungsmethode anzuwenden, die zudem sicherstelle, dass kein Fall einer Doppelnichtbesteuerung eintritt.

Das BFG schloss sich der Auffassung des Finanzamts...

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