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Eine Teuerungsprämie unterliegt der insolvenzrechtlichen Entgeltsicherung
Eine steuer- und beitragsfreie Teuerungsprämie unterliegt der Entgeltsicherung nach dem IESG (wobei in jedem konkreten Anlassfall die entsprechenden Voraussetzungen, wie etwa die Rechtzeitigkeit der Antragstellung, kein Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs erfüllt sein müssen). Dies hat der OGH kürzlich klargestellt ().
Hintergrund
Im Zuge der COVID-19-Pandemie hat der Gesetzgeber im EStG die Möglichkeit verankert, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern (der Plural hat hier durchaus Bedeutung) steuerfreie (und letztlich auch beitragsfreie) Prämien (das Gesetz spricht von „Zulagen und Bonuszahlungen“) zahlen kann. Die Bestimmungen wurden in verschiedenen Varianten – und auch unter wechselnden Bezeichnungen – bis ins Jahr 2024 fortgeführt. Folgende sind zu nennen (vereinfachte Darstellung):
Corona-Prämie (§ 124b Z 350 lit a EStG): Diese konnte jeweils für die Jahre 2020 und 2021 bis zu maximal 3.000 € geleistet werden.
Teuerungsprämie (§ 124b Z 408 lit a EStG): Diese konnte jeweils für die Jahre 2022 und 2023 bis zu maximal 3.000 € geleistet werden; hier bestand die Besonderheit, dass die Steuerbefreiung bis 2.000 € bestand, darüber hinaus nur, wenn die Prämie aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs 5 Z 1 bis 7 EStG gezahl...