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Ein Sicherstellungsauftrag muss eine schlüssige Sachverhaltsdarstellung beinhalten
Entscheidung: RV/2100282/2020, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 22 Abs 1, 23 Abs 1, 232 BAO.
Ein Sachverhalt, der sich kumulativ auf das Vorliegen von Scheinrechnungen und Missbrauch stützt, ist nicht schlüssig (s ). Danach ist eine im Abgabenbescheid kumulativ vorgenommene Beurteilung als Scheingeschäft und Gestaltungsmissbrauch methodisch verfehlt, weil ein und derselbe Sachverhalt tatsächlich nicht der Bestimmung des § 22 BAO und jener des § 23 Abs 1 BAO gleichzeitig unterstellt werden kann.