Praxishandbuch Schadenersatzrecht
1. Aufl. 2024
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S. 32021. Haftpflichtversicherung
21.1. Grundlagen
21.1.1. Funktionen der Haftpflichtversicherung
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Die Haftpflichtversicherung schützt den Versicherungsnehmer davor, eigenes Vermögen für die Abwehr oder Erfüllung gegen ihn gerichteter Schadenersatzansprüche aufwenden zu müssen. Daraus ergibt sich eine doppelte Funktion der Haftpflichtversicherung: Zum einen deckt sie jene Kosten, die vom Versicherungsnehmer zur Abwehr zu Unrecht bestehender Ersatzansprüche aufgewendet werden müssen (Abwehr- oder Rechtsschutzfunktion, vgl § 150 Abs 1 VersVG), zum anderen erfasst sie auch die Erfüllung zu Recht bestehender Ersatzansprüche (Befreiungsfunktion, vgl § 149 VersVG).
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Welche Funktion der Haftpflichtversicherung in einem konkreten Versicherungsfall schlagend wird, hängt daher ausschließlich vom haftungsrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer als Schädiger und dem geschädigten Dritten ab. Bei der Behandlung haftpflichtversicherungsrechtlicher Fragestellungen sind somit stets zwei Rechtsverhältnisse zu berücksichtigen: Erstens das versicherungsrechtliche Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer (Deckungsverhältnis), das maßgeblich für die Frage ist, ob der Versicherer aus dem Haftpfl...