Praxishandbuch Schadenersatzrecht
1. Aufl. 2024
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S. 31220. Prozessuale Besonderheiten des Schadenersatzprozesses
20.1. Besonderheiten bei der Zuständigkeit der Gerichte
701
Neben den allgemeinen Gerichtsständen, die allgemein im Zivilverfahren gelten, sieht § 92a JN noch einen Gerichtsstand vor, der für Schadenersatzprozesse von Bedeutung ist, nämlich den Gerichtsstand der Schadenszufügung. Er kommt unabhängig davon zur Anwendung, ob es sich bei den geltend gemachten um deliktische oder vertragliche Schadenersatzansprüche handelt.
Dieser Gerichtsstand ist aber bereits nach seinem Wortlaut nur für bestimmte Arten von Schäden anwendbar, nämlich
Tötung oder Verletzung einer oder mehrerer Personen
Freiheitsberaubung und
Beschädigung einer körperlichen Sache
nicht erfasst sind hingegen etwa bloße Vermögensschäden.
Liegt einer der erfassten Schäden vor, so kann das Gericht angerufen werden, in dessen Sprengel das Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Wenn Handlungs- und Erfolgsort auseinanderfallen, dann ist nach herrschender Ansicht nur der Handlungsort maßgeblich.
Die Ärztin A verabreicht dem Patienten P in ihrer Ordination in Tirol eine Zeckenschutzimpfung. Einige Zeit später erkrankt P an seinem Wohnort in Wien an...