Praxishandbuch Schadenersatzrecht
1. Aufl. 2024
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S. 26517. Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-haftpflichtgesetz
17.1. Anwendungsbereich
555
Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) regelt die Haftung für Schäden aus Unfällen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen sowie Eisen- und Seilbahnen.
17.1.1. Kraftfahrzeuge
556
Der Begriff des Kraftfahrzeugs richtet sich nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts (vgl § 2 Abs 2 Satz 1 EKHG). Nach § 2 Z 1 Kraftfahrgesetz (KFG) gilt als Kraftfahrzeug „ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird“.
557
Unter diese Definition fallen neben herkömmlichen Kraftwagen und Motor- bzw Kraftfahrrädern auch Ski-Doos und Quad-Bikes, soweit diese zur Verwendung auf Straßen bestimmt sind oder in dieser Weise verwendet werden. Für die Anwendbarkeit des EKHG unerheblich ist selbstverständlich die Antriebsart, sodass auch elektrisch oder mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge dem EKHG unterliegen. Schließlich unterliegen auch automatisierte Fahrzeuge – unabhängig von den implementierten Fahrerassistenzsystemen und dem Automatisierungsgrad – dem EKHG. Im Detail noch umstritten ist hingegen die kraftfah...