Praxishandbuch Schadenersatzrecht
1. Aufl. 2024
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S. 25016. Amtshaftung
516
Bereits Art 23 B-VG bestimmt, dass der Bund, die Länder, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für den Schaden haften, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Die nähere Ausgestaltung dieser Haftung findet sich im Amtshaftungsgesetz (AHG). Dieses enthält dabei keine eigenen Haftungsnormen oder Anspruchsgrundlagen, sondern die Haftung der einzelnen Rechtsträger richtet sich grundsätzlich nach dem ABGB. Das AHG enthält allerdings einige Sondernormen, die für bestimmte Bereiche, wie etwa die Verjährung oder das einzuhaltende Verfahren, die allgemeinen Bestimmungen abändern.
16.1. Haftungsadressat
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Gemäß § 1 AHG haften der Bund, die Länder, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung zivilrechtlich für Vermögens- oder Personenschäden, den ihre Organe in Vollziehung der Gesetze durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht haben. Darunter fallen auch die Kammern, wie etwa die Wirtschaftskammer, die Arbeiterkammer, Berufsvertretungen wie die Rechtsanwalts- und Notariatskammer...