Praxishandbuch Schadenersatzrecht
1. Aufl. 2024
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S. 24215. Arzthaftung
15.1. Grundlagen
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Unter dem Begriff „Arzthaftung“ wird die Haftung mehrerer Anspruchsverpflichteter zusammengefasst; neben Ärzten können das auch Krankenhausträger (jene Person, die eine Krankenanstalt betreibt) oder Angehörige von sonstigen Gesundheitsberufen sein.
Die Arzthaftung ist ein in den letzten Jahrzehnten immer wichtiger gewordenes Rechtsgebiet, dies nicht zuletzt deshalb, weil mittlerweile in diesem Bereich sehr viele Haftungsprozesse geführt werden. Im Mittelpunkt dieses Kapitels steht die zivilrechtliche Haftung für Personenschäden von Patienten, die diese aufgrund einer ärztlichen Behandlung erlitten haben. Grundsätzlich richtet sich auch diese Haftung nach den allgemeinen Haftungsregeln des ABGB, es bestehen jedoch einige Besonderheiten. Zur Vertiefung sei jedoch auf die einschlägige Fachliteratur verwiesen.
Bei der „Arzthaftung“ gibt es meist mehrere in Betracht kommende Anspruchsverpflichtete. Im Fall einer Pflichthaftpflichtversicherung des schädigenden Arztes besteht unter Umständen auch eine direkte Klagemöglichkeit gegen den Haftpflichtversicherer (siehe 21.1.2.3.).
15.2. Behandlungsvertrag
498
Grundlage jeder ärztlichen Behandlung ist ein Behandlun...