Praxishandbuch Schadenersatzrecht
1. Aufl. 2024
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S. 21813. Sonderhaftungstatbestände im ABGB
13.1. Wohnungsinhaberhaftung (§ 1318 ABGB)
441
Nach § 1318 ABGB haftet der Inhaber einer Wohnung, wenn jemand durch das Herabfallen einer gefährlich aufgehängten oder -gestellten Sache oder durch Herauswerfen oder Herausgießen aus seiner Wohnung geschädigt wird.
442
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Wohnungsinhaber selbst das schädigende Verhalten gesetzt hat, zum Beispiel etwas aus seiner Wohnung geworfen hat oder ob dies etwa durch Familienmitglieder, Gäste oder Handwerker passiert ist. Keine Haftung besteht aber für Personen, die dem Wohnungsinhaber die Verfügungsgewalt über seine Wohnung tatsächlich entzogen haben; in der Lehre werden hier beispielsweise Räuber, Terroristen und Hausbesetzer genannt.
Damit trifft den Wohnungsinhaber eine im Vergleich zu den allgemeinen Regeln deutlich strengere Haftung für fremdes Verhalten, weil er auch im deliktischen Bereich geschädigten Dritten weit über die Grenzen des § 1315 ABGB (siehe 9.2.) hinaus haftet. Dem Wohnungsinhaber steht dann aber ein Regress gegen denjenigen zu, für dessen Verhalten er nach § 1318 ABGB einstehen muss. Auch darin zeigt sich, dass die Haftung des Wohnungsinhabers von seinem Verschulden unabhängig ist, sondern es sich vielmehr um...