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BFGjournal 11-12, Dezember 2021, Seite 399

Erlassung eines vorläufigen Feststellungbescheides ohne Vorliegen einer objektiven Ungewissheit

Wolfgang Ryda

Eine vorläufige Erlassung eines Feststellungsbescheides ohne Vorliegen einer objektiven Ungewissheit bewirkt, dass die Verjährungsfrist für die abgeleitete Abgabe mit Ablauf des Jahres der Erlassung vorgenannten Feststellungsbescheides in Gang gesetzt wird.


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; , Revision nicht zugelassen.
§§ 207 Abs 2, 208 Abs 1 lit a und d BAO

1. Der Fall

Die Beschwerdeführerin (Bf) fungierte im streitgegenständlichen Zeitraum neben der Erzielung anderer Einkünfte ua als Kommanditistin an der XY-KG. Am erging an vorgenanntes Unternehmen ein auf § 200 Abs 1 BAO basierender vorläufiger Feststellungsbescheid für das Jahr 2007, wobei die Abgabenbehörde den Ausspruch der Vorläufigkeit mit einem noch nicht beendeten – im Übrigen nicht näher bezeichneten – Rechtsmittelverfahren begründete. In der Folge erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft. Aufgrund der vorläufigen Feststellungen wurde zunächst am der mit datierte Einkommensteuerbescheid 2007 gemäß § 295 Abs 1 BAO abgeändert. In der Folge erfuhr vorgenannter Einkommensteuerbescheid 2007 am eine Berichtigung gemäß § 293b BAO, respektive mit , mit sowie mit datierte Abänderungen gemäß § 295 Abs 1 BAO.

Als Ergebnis einer Außenprüfung wurde am geg...

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