Praxishandbuch Schadenersatzrecht
1. Aufl. 2024
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S. 19810. Rechtsgeschäftliche Änderungen der Ersatzpflicht
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Unter einer rechtsgeschäftlichen Änderung der Ersatzpflicht wird es im vorliegenden Zusammenhang verstanden, wenn die Parteien versuchen, die gesetzliche Haftpflicht vorab durch Rechtsgeschäft privatautonom zu modifizieren, wenn also eine vertragliche Vereinbarung die Haftpflicht im Vergleich zu dem kraft Gesetzes grundsätzlich Geltenden abändern soll. Derartige Vereinbarungen spielen naturgemäß im Bereich der vertraglichen Haftung eine große Rolle. Im Bereich der außervertraglichen Haftung, wo Schädiger und Geschädigter in der Regel noch nicht in einem Rechtsverhältnis zueinander standen, sind rechtsgeschäftliche Änderungen der Ersatzpflicht hingegen naturgemäß seltener.
Rechtsgeschäftliche Änderungen der Ersatzpflicht erfolgen in aller Regel durch explizite Vereinbarung, praktisch häufig in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Grundsätzlich kann der Ausschluss oder die Beschränkung einer Haftung auch konkludent erfolgen, doch ist dabei der strenge Konkludenzmaßstab des § 863 ABGB zu berücksichtigen.
Zu Lasten Dritter kann grundsätzlich kein Haftungsausschluss erfolgen.