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Kolbitsch-Franz/Schima (Hrsg)

Praxishandbuch Schadenersatzrecht

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-1689-6

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Dokumentvorschau
Praxishandbuch Schadenersatzrecht (1. Auflage)

S. 1869. Zurechnung von Gehilfenverhalten

362

Jeder haftet im Schadenersatzrecht grundsätzlich nur für eigenes Verhalten (vgl § 1311 ABGB), davon werden aber einige Ausnahmen gemacht und es wird das Verhalten von Hilfspersonen zugerechnet.

9.1. Zurechnung von Erfüllungsgehilfen

9.1.1. Grundlagen

363

Wer sich zur Erfüllung einer vertraglichen Verbindlichkeit (bzw genauer: einer Sonderverbindung) eines Gehilfen bedient, muss sich dessen Verhalten nach der Anordnung des § 1313a ABGB grundsätzlich zurechnen lassen.

Die ratio dieser sogenannten „Erfüllungsgehilfenhaftung“ nach § 1313a ABGB ist, dass der Vertragspartner des Geschäftsherrn durch die Einschaltung von Hilfspersonen nicht benachteiligt werden darf: Das wäre aber der Fall, wenn der Geschäftsherr nicht mehr haften würde, bloß weil er nicht mehr persönlich seine vertraglichen Pflichten erfüllt, sondern einen Gehilfen einsetzt. Außerdem erlangt der Geschäftsherr durch den Einsatz von Gehilfen einen Vorteil, indem er durch Arbeitsteilung seinen Aktionsradius vergrößert; insofern muss er auch den Nachteil tragen, wenn dieser Gehilfe seinem Vertragspartner einen Schaden verursacht.

Beispiel (vgl OGH 4 Ob 130/09k)

Der Pensionist P bucht eine Pauschalreise im Reisebüro der R. Für ihn ist ...

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