Praxishandbuch Schadenersatzrecht
1. Aufl. 2024
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S. 1267. Art und Umfang des Ersatzes
7.1. Naturalrestitution und Wertersatz
7.1.1. Naturalrestitution
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Nach dem Gesetz (§ 1323 erster Satz ABGB) ist dem Geschädigten primär Naturalrestitution, das heißt Zurückversetzung in den vorigen Stand, zu leisten. Das bedeutet, dass der Geschädigte real möglichst so zu stellen ist, als wäre er nicht geschädigt worden (Integritätsinteresse). Der Schädiger hat daher eine gleiche oder zumindest gleichartige und wirtschaftlich gleichwertige Ersatzlage zu schaffen. Anknüpfungspunkt für die Naturalrestitution ist der reale Schaden, also die tatsächliche negative Veränderung an den Rechtsgütern des Geschädigten (siehe oben 2.1.2.6.).
Die Naturalrestitution entspricht den Interessen des Geschädigten und dem Ausgleichsgedanken am besten, weil auch ideelle Interessen so weit wie möglich berücksichtigt werden und dem Geschädigten (theoretisch) die mit der Wiederanschaffung eines Ersatzes verbundenen Mühen abgenommen werden. Aus diesem Grund ist sie selbst dann durchzuführen, wenn sie teurer ist als der Wertersatz.
Ist die Naturalrestitution unmöglich oder untunlich (siehe unten 7.1.1.2. und 7.4.1. f), erhält der Geschädigte nur Wertersatz (siehe unten 7.1.2.), somit nu...