Praxishandbuch Schadenersatzrecht
1. Aufl. 2024
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S. 986. Verschulden
6.1. Begriff und Bedeutung
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Verschulden bedeutet persönliche Vorwerfbarkeit eines rechtswidrigen Verhaltens. Während der Rechtswidrigkeit ein Urteil über das Verhalten des Täters zugrunde liegt, wird durch das Verschulden ein Urteil über den Täter selbst abgebildet: Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass der Täter nicht nur anders hätte handeln sollen (Rechtswidrigkeit), sondern er tatsächlich auch anders hätte handeln können (Verschulden).
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Dem Verschulden kommt im Schadenersatzrecht eine doppelte Funktion zu: Auf einer grundlegenden und dogmatischen Ebene stellt das Verschulden den bedeutendsten Zurechnungsgrund dar, welcher auch dem allgemeinen Haftpflichtsystem des ABGB zugrunde liegt und durch den Begriff der Verschuldenshaftung zum Ausdruck gebracht wird. Innerhalb dieses Systems bildet das Verschulden, neben dem Schaden, der Kausalität und der Rechtswidrigkeit, auch eine der vier Tatbestandsvoraussetzungen für das Bestehen eines Schadenersatzanspruchs.
6.2. Deliktsfähigkeit
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Da das Verschulden die persönliche Vorwerfbarkeit des schädigenden Verhaltens betrifft, ist es naheliegend, dass der Schuldvorwurf in einem engen Zusammenhang mit den persönlichen Verhältnissen des ...