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Unverzügliche Mitteilung bei Änderung der bisherigen Abgabestelle
Entscheidung: RV/7400148/2021, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 8 Abs 1 und 2 ZustG.
Wenn eine Partei während eines Verfahrens ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat sie dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls trägt sie die Gefahr, dass die Behörde diese Änderung nicht erkennen und die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle bewirkt werden kann, gleichgültig, wo sich die Partei tatsächlich aufgehalten hat und welche Abgabestelle für sie zu diesem Zeitpunkt sonst in Betracht gekommen wäre.
Diese Rechtsprechung betrifft jene Fälle, in denen die Behörde von der Änderung bzw Aufgabe der Abgabestelle keine Kenntnis erlangt und sich daher zu Nachforschungen über die Abgabestelle des Empfängers iSd § 8 Abs 2 ZustG von vornherein nicht veranlasst sehen kann.
In diesem Fall ist eine Zustellung nach § 8 Abs 2 ZustG durch Hinterlegung im Akt ohne vorangegangenem Zustellversuch nicht erforderlich.