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Operation in Privatklinik als agB wegen absoluter Dringlichkeit
Entscheidung: Ra 2021/15/0059, (Amts)Revision mit Beschluss zurückgewiesen; RV/5101131/2020, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 34 EStG.
Ohne Operation wäre es zu einem schweren neurologischen Defizit mit Lähmungen bis zur Querschnittlähmung gekommen. Das BFG stützte sich dabei auf die Bestätigung eines Facharztes. Er attestierte, dass die Operation im öffentlichen Bereich nur sehr eingeschränkt durchgeführt würde und eine aus neurologischer Sicht absolute Dringlichkeit vorgelegen hätte. Der Bf war zum Zeitpunkt der Operation bereits 91 Jahre alt. Es war davon auszugehen, dass das Operationsrisiko mit höherem Alter zunimmt und daher auch aus diesem Grund eine alsbaldige Operation geboten war.