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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 12.09.2024, RV/2300005/2024

Abgabenhinterziehungen, Umsatzsteuervoranmeldungen nicht eingereicht, Schutzbehauptungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Graz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende ***18***, die Richterin ***19*** und die fachkundigen Laienrichter ***20*** und ***21*** in der Finanzstrafsache gegen 1) ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, 2) ***Bf2*** GmbH vertreten durch die Beschuldigte wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Beschwerde der Beschuldigten und die Beschwerde des belangten Verbandes vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , Geschäftszahl ***68***, FV-***17*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Amtsbeauftragten *** sowie der Schriftführerin *** zu Recht erkannt:

1) ***Bf1***

Über die Beschwerde wird wie folgt erkannt:

Zu Punkt b) des Erkenntnisses des Spruchsenates wird hinsichtlich der Anlastung die Beschuldigte habe DB für 1-10/2018 und DZ für 1-10/2018 vorsätzlich nicht binnen fünf Tagen nach Fälligkeit entrichtet das Finanzstrafverfahren gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt.

Zudem wird mit folgenden Spruchberichtigungen vorgegangen:

***Bf1*** ist schuldig, sie hat im Zuständigkeitsbereich des ehemaligen Finanzamtes Bruck Leoben ***43***, als Geschäftsführerin ***Bf2*** gmbh,

a) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen

U 06/2018 € 6,61

U 07/2018 € 1.316,86

U 8/2018 € 121,44

U 9/2018 € 104,77

U 10/2018 € 1.175,19

U 11/2018 € 7,75

U 12/2018 € 45,64.

U 01-03/2019 € 3.491,81

U 07-9/2019 € 2.062,57

U 10-12 € 5.294,19

U 04-06/2020 € 4.466,85

U 07-9/2020 € 1.439,65

U 10-12/2020 € 1.439,65

U 03/2021 € 1.017,92

U 08/2021 € 3.440,93

Summe € 25.431,83

bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.

b) vorsätzlich Dienstgeberbeiträge für 11/2018 € 23,40, 12/2018 € 70,76, Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen 11/2018 € 2,31 und 12/2018 € 7,08 nicht binnen fünf Tagen nach Fälligkeit entrichtet oder die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben.

Im Übrigen wird die Schuldbeschwerde als unbegründet abgewiesen, jedoch mit Strafneubemessung vorgegangen und über die Beschuldigte gemäß §§ 33 Abs. 5 i.V. 21 FinStrG eine Geldstrafe von € 6.900,00 ausgemessen. Für den Nichteinbringungsfall wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen bestimmt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten in unveränderter Höhe von € 500,00 festgesetzt.

2) ***Bf2***:

Das gegen den belangten Verband geführte Finanzstrafverfahren wegen der Verbandsverantwortlichkeit für durch seine Entscheidungsträgerin begangene Finanzordnungswidrigkeiten hinsichtlich DB 1-10/2018 und DZ 1-10/2018 wird gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt.

Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und 2 (VbVG) ist ***Bf2*** GmbH, als belangter Verband (1 Abs. 2 VbVG), für die unter Punkt 1 genannten Finanzvergehen, begangen durch ihre Entscheidungsträgerin ***Bf1*** verantwortlich, da durch diese Taten Pflichten verletzt worden sind, die den Verband getroffen haben und die Entscheidungsträgerin die Taten rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.

Im Übrigen wird die Schuldbeschwerde als unbegründet abgewiesen, jedoch mit Strafneubemessung vorgegangen und über den belangten Verband gemäß § 28a FinStrG iVm § 2 Abs. 1 VbVG eine Geldbuße von € 6.900,00 ausgemessen.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten in unveränderter Höhe von € 500,00 festgesetzt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , ***68***, wurden in Abwesenheit der Beschuldigten ***Bf1*** und eines vertretungsbefugten Organs ***Bf2*** GmbH nach öffentlicher Verhandlung die Beschuldigte und der belangte Verband mit einer Geldstrafe und einer Geldbuße bedacht und dazu ausgeführt:

"***Bf1*** ist schuldig, sie hat im Zuständigkeitsbereich des ehemaligen Finanzamtes Bruck Leoben ***43***, als Geschäftsführerin ***Bf2*** gmbh,

a) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von

Umsatzsteuer 06/2018 € 6,61

Umsatzsteuer 07-12/2018 € 2.771,65

Umsatzsteuer 01-03/2019 € 3.491,81

Umsatzsteuer 07-12/2019 € 7.356,76

Umsatzsteuer 04-06/2020 € 4.466,85

Umsatzsteuer 07-12/2020 € 2.879,30

Umsatzsteuer 03/2021 € 1.017,92

Umsatzsteuer 08/2021 € 3.440,93

Summe: € 25.431,83

bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten,

b) weiters hat sie vorsätzlich Dienstgeberbeiträge 01-12/2018 iHv€ 94,16 und Zuschläge zu Dienstgeberbeiträgen 01-12/2018 iHv€ 9,39 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt).

***Bf1*** hat hierdurch die Finanzvergehen

zu a) nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG und zu b) nach § 49 Abs. 1 lit a FinStrG begangen und wird hierfür unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG nach § 33 Abs. 5 und § 49 Abs. 2 FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 7.200,00 (in Worten: siebentausend zweihundert EURO) im Uneinbringlichkeitsfall mit 24 (vierundzwanzig) Tagen Ersatzfreiheitstrafe bestraft.

Gemäß § 185 FinStrG hat die Beschuldigte die Strafverfahrenskosten in Höhe von € 500,00 zu tragen.

***Bf2*** GmbH ist für die von ***Bf1*** als Entscheidungsträgerin des Verbandes rechtwidrig und schuldhaft begangenen, zu Gunsten des Verbandes und unter Verletzung von den Verband treffenden Verpflichtungen begangen Taten, welche als Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu beurteilen sind, verantwortlich.

Über den belangten Verband ***Bf2*** wird hierfür nach § 28a FinStrG iVm § 2 Abs. 1 VbVG eine Verbandsgeldbuße in Höhe von € 7.200,00 (in Worten: siebentausend zweihundert EURO) verhängt.

Gemäß § 185 FinStrG hat ***Bf2*** GmbH die Strafverfahrenskosten in Höhe von € 500,00 zu tragen.

Hingegen wird das Finanzstrafverfahren gegen ***Bf1*** und den Verband ***Bf2*** wegen des Verdachtes der Begehung weiterer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hinsichtlich der Verkürzung von Umsatzsteuer der Monate 1-3/2020, 1-2/2021, 4-7/2021, 9/2021, sowie 2/2022 gemäß § 136 FinStrG eingestellt.

Entscheidungsgründe:

Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse:

Die im Mai 1960 geborene Beschuldigte ***Bf1*** ist österreichische Staatsbürgerin und war im schuldspruchgegenständlichen Tatzeitraum Entscheidungsträgerin (handelsrechtliche Geschäftsführerin) der im Firmenbuch unter FN ***1*** eingetragenen ***Bf2***. ***Bf1*** bezog im schuldspruchgegenständlichen Tatzeitraum einen Geschäftsführerbezug bzw. seit dem Jahr 2021 auch einen Pensionsbezug (jährlich € 14.356,44).

Unternehmensgegenstand der an der Adresse ***3*** firmierenden ***Bf2*** ist laut Firmenbuch das Anbieten von EDV-Informationsverwaltungs-, Büroorganisations- und Managementsystemen, die Abhaltung von EDV-Schulungen, Dienstleistungen im Bereich von Grafikdesigns, die Vermietung von Gästezimmern, die Erstellung von pädagogischen Gutachten, sowie die Erbringung von pädagogischen Trainingsstunden.

Feststellungen zur Sache:

Auf Grund ihrer langjährigen Geschäftsführertätigkeit waren der Beschuldigten ***Bf1*** in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen die sie nach § 21 UStG 1994 treffenden Verpflichtungen bekannt, alle aus erwirtschafteten Umsätzen ***Bf2*** GmbH resultierenden Umsatzsteuerzahllasten spätestens am 15. Tag. (Fälligkeitstag) des auf einen jeweiligen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates resultierenden Zahllasten im Rahmen von Voranmeldungen bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamtes (damals Finanzamt Bruck/Leoben/***43***) einzureichen. Der Beschuldigten ***Bf1*** war in diesem Zusammenhang auch bekannt, dass ihr die Pflicht oblag die für die jeweiligen Voranmeldungszeiträume anfallende Steuerzahllast im Rahmen einer Vorauszahlung an das zuständige Finanzamt abzuführen sowie den auf den jeweiligen Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter Anwendung des § 20 Abs. 1 und Abs. 2 UStG und des § 16 UStG selbst zu errechnen.

Tatsächlich erwirtschaftete ***Bf2*** GmbH im schuldspruchgegenständlichen Tatzeitraum Umsätze, welche einerseits aus der Vermietung von Zimmern des in ihrem Eigentum stehenden Gästehauses ***2*** und andererseits aus EDV-Dienstleistungen und aus der Erstellung von Gutachten und pädagogischen Dienstleistungen resultieren. Aus den von ***Bf2*** GmbH im schuldspruchgegenständlichen Tatzeitraum erwirtschafteten Umsätzen errechnen sich die im Schuldspruch unter Punkt a) angeführten Umsatzsteuerzahllasten, welche von der Beschuldigten ***Bf1*** in dem im Schuldspruch angeführten Umfang unter vorsätzlicher bzw. wissentlicher Verletzung der sie treffenden Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen der Nichtabgabe bzw. nicht rechtzeitigen Abgabe der Umsatzsteueranmeldungen bewirkt wurden. Dass dadurch die Verkürzung der im Schuldspruch unter Punkt a) angeführten Umsatzsteuerzahllasten bewirkt wurde, war der Beschuldigten bewusst, da dieser Umstand auch ihren Vorsatz mitumfasst.

***Bf1*** kannte in ihrer Funktion als abgabenrechtlich verantwortliche Entscheidungsträgerin des belangten Verbandes (***Bf2***) auch die sie treffende abgabenrechtliche Pflicht, die selbst zu berechnenden Lohnabgaben des belangten Verbandes spätestens am 15. Tag nach Fälligkeit zu entrichten (abzuführen). In den Monaten Jänner bis Dezember 2018 bewirkte ***Bf1*** unter vorsätzlicher Verletzung dieser sie treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtung die im Schuldspruch unter b) angeführten Lohnabgabenverkürzungen des Abgabenschuldners ***Bf2***. Die Bewirkung dieser Lohnabgabenverkürzung war gleichfalls vom Vorsatz der Beschuldigten ***Bf1*** mitumfasst.

Der Verband ***Bf2*** ist für die im Schuldspruch unter den Punkt a) und b) angeführten Taten - welche als die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit a FinStrG zu beurteilen sind - nach § 2 Abs. 1 VbVG verantwortlich, da die Taten von ***Bf1*** in ihrer Funktion als abgabenrechtlich verantwortliche Geschäftsführerin, somit als Entscheidungsträgerin im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG begangen wurden und weil das Beweisverfahren erwiesen hat, dass die von ***Bf1*** rechtswidrig und schuldhaft begangenen Taten einerseits zu Gunsten des belangen Verbandes und andererseits unter Verletzung von den Verband treffenden (abgabenrechtlichen) Pflichten begangen wurden.

Beweiswürdigung:

Am erließ das Amt für Betrugsbekämpfung zu GZ: ***68*** bzw. zu GZ: ***67*** Strafverfügungen, mit welchen über ***Bf1*** und ***Bf2*** GmbH jeweils Geldstrafen in Höhe von € 7.200,00, über ***Bf1*** darüber hinaus für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Tagen verhängt wurden. Gegen die angesprochenen Strafverfügungen erhoben sowohl ***Bf1*** als auch der Verband ***Bf2*** am Einsprüche, in welchen jeweils vorgebracht wurde, dass es ***Bf1*** (auch in ihrer Funktion als Entscheidungsträgerin des Verbandes) aus technischen Gründen nicht möglich gewesen sei, die verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen fristgerecht einzubringen. Im angesprochenen Zusammenhang legte ***Bf1*** Internetauszüge über die Anzahl der Blitzeinschläge im Sommer 2018 und 2019 in der Steiermark vor und behauptete, dass auf Grund von drei Blitzeinschlägen (am , am und am ) die am Firmensitz ***Bf2*** GmbH installierte EDV-Anlage wiederholt beschädigt wurde. Der erste Blitzeinschlag habe zur Folge gehabt, dass die Buchhaltung neu erfasst werden musste. Nach Neuerfassung der Buchhaltung auf Grund eines im Jahr 2018 erfolgten Blitzeinschlages habe ein im Jahr 2019 erfolgter neuerliche Blitzeinschlag die Festplatte zerstört und musste in weiterer Folge die Arbeit der Buchhaltung neuerlich in Arbeit genommen werden.

Der Spruchsenat beurteilt die in den Einsprüchen vorgebrachten Argumente der Beschuldigten ***Bf1*** bzw. des Verbandes ***Bf2*** als Ausrede und demgemäß als nicht glaubhafte Schutzbehauptung, zumal kein Nachweis vorgelegt wurde, dass tatsächlich gerade in den an der Geschäftsadresse in ***3*** etablierten Geschäftsräumlichkeiten im August 2018 ein bzw. im Juli 2019 neuerlich 2 Blitzeinschläge erfolgten. Selbst falls dies der Fall gewesen sein sollte, sind die Argumente der Beschuldigten bzw. des Verbandes jedenfalls nicht geeignet, eine Einstellung des Verfahrens zu begründen.

In Anbetracht der schuldspruchgegenständlichen Lohnabgabenverkürzungen werden der Beschuldigten bzw. dem Verband Finanzordnungswidrigkeiten zur Last gelegt, welche in zeitlicher Hinsicht teilweise lang vor dem ersten Blitzeinschlag (angeblich am ) verwirklicht wurden. Selbst für den Fall, dass am erstmals ein Blitzeinschlag die in der EDV-Anlage gespeicherten Buchhaltungsdateien zerstört hätte, hätte sich für die Beschuldigte jedenfalls die Möglichkeit eröffnet, an Hand von Handaufzeichnungen fristgerechte Umsatzsteuervoranmeldungen für den Monat Juni 2018 abzugeben bzw. die vorliegenden Lohnabgaben fristgerecht zu entrichten. Der Umstand, dass ***Bf1*** nach dem angeblichen ersten Blitzeinschlag () zu den jeweiligen USt- Voranmeldungsfälligkeitstagen für die Monate Juli 2018 bis einschließlich März 2019 keine einzige Umsatzsteuervoranmeldung fristgerecht abgegeben hat, indiziert unzweifelhaft, dass ***Bf1*** unter wissentlicher Verkürzung der sie nach § 21 UStG treffenden abgabenrechtlichen Voranmeldungsverpflichtung vorsätzlich die im Schuldspruch angeführten Umsatzsteuern verkürzt hat. Tatsächlich kann ihr nämlich auch nach der angeblichen Zerstörung der EDV-Anlage im August 2018 nicht entgangen sein, dass sie in den Monaten Juli 2018 bis einschließlich März 2019 und auch in den weiteren im Schuldspruch angeführten Kalendermonaten fortwährende Umsätze erwirtschaftete ohne die damit korrespondierenden Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben und Vorauszahlungen zu leisten. Auch die weitere im Einspruch erhobene Behauptung, dass auch in den Wintermonaten auf Grund von Wetterkapriolen und durch Schneedruck beschädigten Stromleitungen und auf Grund von Stromausfällen die fristgerechte Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. die Entrichtungen von Umsatzsteuervorauszahlungen nicht möglich war, ist als Ausrede zu beurteilen. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass ***Bf1*** in ihrer anlässlich der Umsatzsteuersonderprüfung abgegebenen Selbstanzeige in keiner Weise auf durch Blitzschlag oder Wetterkapriolen bedingte Probleme bei der Erfassung der Buchhaltung verwies. Die Ergebnisse der abgabenbehördlichen Schätzung der Besteuerungsgrundlagen werden vom Spruchsenat als sehr schlüssig und nachvollziehbar beurteilt. Bei vernetzter Gesamtschau erschließt sich aus dem objektiven Lebenssachverhalt insbesondere der Tatsache, dass die Beschuldigte auch während des anhängigen Ermittlungsverfahrens durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und unterlassene Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate März 2021 und August 2021 weitere Verfehlungen setzte - in Verbindung mit allgemeiner Lebenserfahrung unzweifelhaft, dass ***Bf1*** mit dem im Schuldspruch konkretisierten Vorsatz bzw. in Ansehung der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG auch wissentlich handelte.

Zur Strafbemessung:

Unter zu Grundlegung eines hinsichtlich der Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ermittelten strafbestimmenden Wertbetrages von € 25.535,38 sowie eines hinsichtlich der Lohnabgabenverkürzungen ermittelten strafbestimmenden Wertbetrages von € 103,55, ergibt sich sowohl bei ***Bf1***, als auch beim Verband (***Bf2***) ein Geldstrafenrahmen von € 5.112,25 bis zu € 51.122,54.

Der Spruchsenat wertet sowohl beim Verband als bei der Geschäftsführerin ***Bf1*** das Zusammentreffen einer Vielzahl von Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten und die Tatfortsetzung über einen längeren Zeitraum als erschwerend (§ 33 Abs. 1 Z 1 StBG). Als mildernd gewertet wird beim Verband und bei ***Bf1*** jeweils deren finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und die teilweise erfolgte Schadensgutmachung.

Unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und unter dem Schuldaspekt erweisen sich die in den Strafverfügungen vom über ***Bf1*** und ***Bf2*** GmbH verhängten Sanktionen als angemessen bzw. als nicht korrekturbedürftig. Die Festsetzung der den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe hinsichtlich ***Bf1*** festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe gründet auf § 20 FinStrG.

Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung ist § 185 FinStrG."

****

In den dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden der Beschuldigten und des belangten Verbandes wird wie folgt ausgeführt:

"***67***, ***68***, ***4***,

Rechtsmittel der Beschwerde zur Erkenntnis gem. §§ 136 ff FinStr.G

Binnen offener Frist (der Rsa Brief wurde am zugestellt und übernommen) legen wir hiermit Beschwerde gegen o.g. Erkenntnis ein.

Diese Beschwerde gilt gleichermaßen für die Geschäftsführerin ***Bf1*** sowie die Firma ***Bf2***, FN ***5***.

Begründung:

Sowohl der § 33 wie auch der § 49 FinStrG geht von Vorsatz aus. Dies bedeutet per Definition im Strafrecht: Vorsatz ist Wissen und Wollen der Verwirklichung der Tatumstände, die zu einem Straftatbestand gehören.

Da die Umstände durch insgesamt 3 Blitzeinschläge eingetreten sind, kann daher von einem wissentlichen Wollen zur Verwirklichung der Tat, bzw. von einem bewußten Herbeiführen nicht ausgegangen werden. Auch dass die vorgebrachten Argumente der Geschäftsführerin ***Bf1*** als bloße Ausrede und demgemäß als nicht glaubhafte Schutzbehauptung beurteilt werden, entspricht nicht der Tatsache und wird auf das Äußerste zurückgewiesen.

Es gab seitens der Geschäftsführerin ***Bf1*** mehrere Telefonate mit der ZAMG (Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik) bis dann endlich eine kompetente Ansprechperson erreicht werden konnte und diese weiterverwies zu den entsprechenden Seiten, die die Blitzeinschläge dokumentieren. Diese Unterlagen sowie die Rechnungen für die beschädigten EDV-Teile wurden entsprechend vorgelegt.

Dies von Seiten der Behörde nunmehr als Ausrede abzutun, obwohl die Belege beigebracht wurden, ist somit unrichtig.

Desweiteren wurde zur Strafbemessung die teilweise erfolgte Schadengutmachung angeführt. Auch dies entspricht nicht der Richtigkeit, da der Finanzbehörde durch die eingetretenen Umstände keinerlei Schaden entstanden ist. Es wurden sämtliche Meldungen und Zahlungen sowie Säumniszuschläge umgehend nachgereicht bzw. bezahlt.

Wenn man nunmehr den Steuerakt ***Bf2*** gmbh einsieht, so ist unschwer erkennbar, dass es weder vor diesen, durch die Blitzschläge eingetretenen Umständen, noch danach zu Unstimmigkeiten gekommen ist. Alle Erklärungen wurden immer fristgerecht eingebracht und auch bezahlt.

Es wird daher der Antrag gestellt, die Erkenntnisse gem. §§ 136 ff FinStrG aufzuheben, da der Tatbestand des Vorsatzes nicht gegeben ist.

****

Mit Schreiben vom wurde der Prüfer der lohnabhängigen Abgaben zur schriftlichen Zeugenaussage aufgefordert:

"Sie haben bei ***Bf2*** GmbH StNr. ***6*** eine GPLA Prüfung vorgenommen, deren Ergebnisse im Prüfungsbericht vom enthalten sind.

Die Prüfung der lohnabhängigen Abgaben hat eine Nachforderung an Dienstgeberbeiträgen 01-12/2018 iHv€ 94,16 und Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen 01-12/2018 iHv€ 9,39 ergeben.

Zum DB:

Bemessungsgrundlage 31.117,43 €, bisher war vorgeschrieben 1.119,42 €, Nachforderung 94,16 €

Zum DZ:

Bemessungsgrundlage 31.117,43 €, bisher war vorgeschrieben 111,97, Nachforderung 9,39 €.

Nach Ihren Angaben handelt es sich dabei um Abfuhrdifferenzen.

Finanzstraftat ist jedoch jeweils die Verkürzung einer bestimmten Abgabe für einen bestimmten Zeitraum, daher ist bei angelasteten Finanzordnungswidrigkeiten zu lohnabhängigen Abgaben eine Aufgliederung nach Monaten erforderlich.

Sie werden ersucht, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens folgende Fragen zu beantworten:

Können Sie aus Ihren Unterlagen noch ersehen, was Ursache der Nachforderungen war.

Wurden die Abgaben richtig berechnet, jedoch zu niedrig abgeführt oder lagen unrichtige Berechnungen vor?

Gibt es in jedem Monat Abweichungen oder betrifft die Nachforderung vielleicht nur einen Monat des Jahres 2018?"

****

Der Prüfer hat folgenden Sachverhalt bekannt gegeben:

"Die Abfuhrdifferenzen betreffen die Monate November und Dezember 2018.

November 2018: DB bisher 118,16, DB lt. Prüfung: 141,56. Differenz 23,40 €. DZ bisher 11,82, DZ lt. Prüfung 14,16 €. Differenz: 2,34 €.

Dezember 2018: DB bisher 0, DB lt. Prüfung 70,78 €, Differenz 70,78 €. DZ bisher 0, DZ lt. Prüfung 7,08 €, Differenz: 7,08 €."

****

In der mündlichen Verhandlung vom wurde wie folgt erörtert:

"Die Vorsitzende begrüßt die Amtsbeauftragte. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte trotz Ladung nicht erschienen ist.

Beschluss auf Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Beschuldigten gem. § 126 FinStrG.

V. erteilt der Berichterstatterin das Wort, die den Sachverhalt und die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vorträgt.

V: Aus den abgabenbehördlichen Prüfungen und der Nachmeldung von Umsatzsteuerzahllasten ergibt sich zum objektiven Tatbestand folgendes Bild:

"Ab 6/2018 bis incl. 2/2022 wurden zu den gesetzlichen Terminen keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und auch keine Vorauszahlungen entrichtet.

Die Besteuerungsgrundlagen für die Monate 6/2018, 7-12/2018 und 1-3/2019 wurden durch die abgabenbehördliche Prüfung ermittelt und führten zu Festsetzungen vom mit folgenden Beträgen:

U 6/2018 € 6,81, U 7-12/2018 € 2.771,65, U 1-3/2019 € 3.491,81.

Die Umsätze des Jahres 2017 haben zwar lediglich € 33.541,70 betragen, jedoch wurde für 1/2018 eine Monatsumsatzsteuervoranmeldung eingereicht, daher wären auch für die anderen Monate des Jahres 2018 jeweils monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen gewesen.

Tat ist nach ständiger Judikatur der Höchstgerichte und des BFG jeweils die Verkürzung einer Abgabe für einen bestimmten Zeitraum, daher ist im Finanzstrafverfahren eine Aufgliederung der Nachforderung für 7-12/2018 vorzunehmen.

U 7/2018 € 1.316,86, U 8/2018 € 121,44, U 9/2018 € 104,77, U 10/2018 € 1.175,19, U 11/2018 € 7,75. U 12/2018 € 45,64.

Im Jahr 2018 betrugen die Umsätze € 61.940,13, demnach wären für das Jahr 2019 lediglich Quartalsvoranmeldungen einzureichen gewesen.

Der Verkürzungsbetrag für 1-3/2019 von € 3.491,81 ergibt sich aus den Prüfungsfeststellungen.

Dazu hat es eine Selbstanzeige der Beschuldigten gegeben, die jedoch nur einen Globalbetrag einer geschätzten zuvor nicht gemeldeten Zahllast enthalten hat und keine strafaufhebende Wirkung erzielen kann.

Zu den Umsatzsteuervorauszahlungen für 7-12/2019 scheinen am Abgabenkonto folgende Buchungen auf:

Buchungstag : U 7/2019 € 1.485,64, U 8/2019 € - 141,06, U 9/2019 € 57,99, U 10/2019 € 983,45, U 11/2019 € 1.647,82, U 12/2019 € 1.321,74

Buchungstag : U 7-12/2019 € 2.010,18

Angelastet wurde global eine Verkürzung von € 7.356,76, dies beruhend auf einem Schreibfehler nach der abgabenbehördlichen Prüfung da die Summe € 7.365,76 ausmacht. Da eine Verböserung mangels Beschwerde der Amtsbeauftragten nicht zulässig ist, kann bei einer geschätzten Zuordnung zu den Tatzeiträumen nur vom geringeren Betrag ausgegangen werden.

Summe 7/2019 - 9/2019 laut Voranmeldungen € 1.402,57

Summe 10/2019 -12/2019 laut Voranmeldungen € 3.953,01

Der Nachforderungsbetrag von € 2.001,18 wird im Schätzungsweg im Verhältnis zur Höhe der erklärten Zahllasten (€ 660,00 zum Tatzeitraum 7-9/2019 und € 1.341,18 zum Tatzeitraum 10-12/2019) den Tatzeiträumen zugeordnet.

U 7-9 € 2.062,57, U 10-12 € 5.294,19

Die Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für 04-06/2020 in der Höhe von € 4.466,85 ergibt sich aus den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung.

Gegen die Festsetzung für U 07-12/2020 in der Höhe von € 5.920,00 wurde Beschwerde eingebracht. Demnach erfolgte mit Buchungstag eine Reduktion auf die Nachforderung von € 2.879,30. Die Zuordnung zu den Tatzeiträumen wird wiederum im Schätzungsweg vorgenommen.

U 7-9/2020 € 1.439,65, U 10-12/2020 € 1.439,65

Zu Umsatzsteuer 03/2021 gibt es am Abgabenkonto erst am eine Festsetzung in der Höhe von € 1.017,92.

Zur Umsatzsteuer 08/2021 gibt es am Abgabenkonto erst am eine Festsetzung von € 3.440,93.

Laut Prüfungsbericht vom ergab die Prüfung der lohnabhängigen Abgaben eine Nachforderung an Dienstgeberbeiträgen 01-12/2018 iHv€ 94,16 und Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen 01-12/2018 iHv€ 9,39.

Zum DB:

Bemessungsgrundlage 31.117,43 €, bisher war vorgeschrieben 1.119,42 €, Nachforderung 94,16 €

Zum DZ:

Bemessungsgrundlage 31.117,43 €, bisher war vorgeschrieben 111,97, Nachforderung 9,39 €.

Nach den Angaben des Prüfers handelt es sich dabei um Abfuhrdifferenzen.

Die Beschuldigte bringt dazu zusammengefasst vor, dass sie wegen Blitzeinschlägen am sowie 6.7. und keine Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen konnte, da sie keinen Zugang zu den Buchhaltungsunterlagen hatte.

AB: Ich verweise auf meine bisherigen schriftlichen Stellungnahmen. Ein Blitzeinschlag wurde weder in der Selbstanzeige als Grund für die Nichtabgabe von Voranmeldungen genannt, noch gab es dazu ein Vorbringen in der abgabenbehördlichen Prüfung. Ich halte die behaupteten Blitzeinschläge, auf die sich die Beschuldigte erst im Strafverfahren berufen hat, für Schutzbehauptungen. Es gibt dazu auch keine Schadensmeldungen, nur Mitteilungen der Zentralanstalt für Meterologie, dass es im Gebiet ***4*** zu diesen Zeiten Unwetter gegeben hat.

Die Parteien stellen keine weiteren Fragen und Beweisanträge.

Verlesen wird der wesentliche Inhalt der Straf- und Steuerakten.

Schluss des Beweisverfahrens um 11:23 Uhr.

Die Amtsbeauftragte beantragt die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält.

Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.

Beschwerden der Amtsbeauftragten liegen nicht vor, daher wäre eine Verböserung durch den Senat des BFG nicht zulässig.

Zum Verwaltungsgeschehen:

***Bf2*** gmbh ist unter der StNr. ***6*** steuerlich erfasst.

Laut Niederschrift vom wurde bei dem Unternehmen eine USt Nachschau abgehalten, die zu folgenden Feststellungen geführt hat:

"Tz. 1 Sachverhaltsdarstellung, Steuernummer: ***6***, Team: BV23, ABNr.: ***7***

Der Aufgabenbereich des Unternehmens ***Bf2*** ist in 3 Geschäftsbereiche unterteilt:- Grafikdesign, EDV Dienstleistungen- Vermietung von Gästezimmern Gästehaus ***9***- pädagogische Trainingsstunden/Gutachten ***8***

Die Prüfungsanmeldung erfolgte am . Bei Prüfungsanmeldung waren für den Zeitraum 06/2018 bis 03/2019 weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch wurden Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet. Aufgrund von mehrfachen Terminverschiebungen begann die Außenprüfung am .

Bei Prüfungsbeginn am wurden keinerlei Unterlagen vorgelegt. Die Geschäftsführerin der gegenständlichen Firma brachte bei Prüfungsbeginn eine mündliche Selbstanzeige ein, die niederschriftlich von den Prüfungsorganen festgehalten wurde. Eine Aufstellung der monatlichen Zahllasten wurde nicht vorgelegt, die USt-Zahllast für den Zeitraum 06/2018 bis 03/2019 wurde mit voraussichtlich € 7.000,- geschätzt.

Die Umsatzsteuervoranmeldungen (Papierformulare) sowie die Belege und Aufzeichnungen wurden am im Finanzamt in Bruck/Mur vorgelegt. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen ergibt sich für den Prüfungszeitraum 06/18 bis 12/18 eine Zahllast in Höhe von € 2.778,26 und für den Prüfungszeitraum 01/19 bis 03/19 eine Zahllast in Höhe von € 3.076,85.

Tz. 2 Prüfungsfeststellungen

Im Zuge der Prüfung wurden folgende Feststellungen getroffen (die rechnerische Darstellung ist im Anhang 1 ersichtlich):

a) Beherbergungsumsätze

In den am vorgelegten Umsatzsteuervoranmeldungen wurden die Beherbergungsumsätze des Gästehauses ***9*** nicht angegeben.

Die Umsätze des Gästehauses ***9*** werden unter KZ 000 steuerbarer Umsatz und unter KZ 006 ermäßigter Steuersatz 13% bzw. KZ 029 ermäßigter Steuersatz 10 % hinzugerechnet.

Beherbergungen die nach dem in Rechnung gestellt wurden, wurden teilweise weiterhin mit 13% Umsatzsteuer verrechnet. Nach § 11 Abs. 12 UStG 1994 schuldet der Unternehmer eine unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung.

b) KZ 011 Ausfuhrlieferungen

Unter dieser KZ wurde die in Rechnung gestellte Kommissionsgebühr von dem Unternehmen ***63***. mit Sitz in den ***10*** in Abzug gebracht.

***63***. verrechnet dem Gästehaus ***9*** eine Kommissionsgebühr für jede Buchung (Nächtigung) die über die Webseite www.booking.com gebucht wird.

Hierbei handelt es sich um eine sonstige Leistung mit Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994. Die Rechnungen wurden ordnungsgemäß ausgestellt, der Hinweis auf "Reverse charge" ist angegeben.

Die Umsatzsteuer ist selbst zu berechnen und wird unter KZ 057 eingetragen, gleichzeitig wird die Vorsteuer unter KZ 066 in Abzug gebracht. Der steuerbare Umsatz und der steuerfreie Umsatz (Ausfuhrlieferungen) sind um diese in Rechnung gestellten Kommissionsgebühren zu verringern.

c) Vorsteuern

Eine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist eine ordnungsgemäße Rechnung gem. § 11 Umsatzsteuergesetz. Ein Rechnungskriterium ist die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungserbringers. Bei den vorgelegten Mietrechnungen fehlt diese Voraussetzung. Ein Vorsteuerabzug steht nicht zu.

d) KFZ Aufwand

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 sämtliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Anschaffung, Miete oder Betrieb von Personenkraftwagen stehen, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind. Dazu zählen auch Park- und Mautgebühren.

Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird auf diese Berichtung verzichtet. Die Berichtigung ist bei Erstellung der Umsatzsteuerjahreserklärung vom Unternehmen vorzunehmen.

Aufgrund der Prüfung der BP. ergeben sich die im Anhang 1 dargestellten Umsatzsteuerzahlasten (+) bzw. Umsatzsteuergutschriften (-) für den Prüfungszeitraum 06/18 bis 03/19.

Dazu liegt eine handschriftliche Selbstanzeige vom mit Unterschrift der Beschuldigten und folgender Textierung vor:

"

Umsatzsteuer 06/2018 € 6,61

Umsatzsteuer 07-12/2018 € 2.771,65

Umsatzsteuer 01-03/2019 € 3.491,81

Bei einer Lohnsteuerprüfung vom kam es zu Abgabennachforderungen an DB und DZ für 1-12/2018 im Ausmaß von € 94,16 und € 9,39.

Auf die Einleitungen gegen die Beschuldigte und den belangten Verband vom , die neben den Nachforderungen aus den Prüfungen auch weitere Anlastungen von Umsatzsteuerverkürzungen für die Zeiträume 07-12/2019, 04-06/2020, 07-12/2020 und 01-11/2020 enthalten, wurde am eine schriftliche Rechtfertigung erstattet:

"Unter Bezugnahme auf die o.a. GZ (weiteres Schreiben vom ) werden hiermit in offener Frist die angeforderten Unterlagen übermittelt.

Rechnungen für die Neuanschaffungen zu den Schäden, die durch die Blitzeinschläge entstanden sind. Schadenmeldung an die Betriebsversicherung gibt es keine, da EDV-Geräte, die gewerblich genutzt werden, im Rahmen der Betriebsversicherung keine Deckung finden. Dafür müsste eine eigene Elektrogeräteversicherung abgeschlossen werden. Jedoch steht die Prämie in keiner Relation zu den Beträgen, die heute ein Notebook oder eine Festplatte kosten.

Wie bereits in unserem ersten Schreiben erwähnt, konnte erst mit der neuen, externen Festplatte im Juni 2021 die Nacharbeitung der Buchhaltung erfolgen und somit für die Wirtschaftsjahre 2017/2018 und 2019 abgeschlossen werden.

Bezüglich der UVA-Meldungen 01-10/2021 teilen wir Ihnen mit, dass wir diese über Finanz-Online nachgetragen und die Zahlung für die gesamte Ust 2021 bereits am zur Anweisung gebracht haben.

Die vorangegangene Rechtfertigung gilt auch für den Zeitraum 01-10/2021 und gleichermaßen auch für die GZ: FV-***12*** (***11***) und FV-***13*** (***66***)."

Am wurden das Verfahren gegen die Beschuldigte und gegen den belangten Verband um die Anlastungen Umsatzsteuervoranmeldungen für 01-03/2020 und 02/2022 nicht eingereicht und Vorauszahlungen in noch unbekannter Höhe verkürzt zu haben, erweitert.

Am hat die Beschuldigte vor der Finanzstrafbehörde ausgesagt:

"Ich gebe an, die Rechtsbelehrung bereits gelesen und verstanden zu haben. Zu Beginn der Niederschrift gibt die Beschuldigte an, dass sie selbst für die buchhalterischen Belange des Unternehmens verantwortlich ist und ihr Sohn den technischen Bereich leitet.

Hinsichtlich der in meinen bisherigen Rechtfertigungen angegebenen Blitzschlägen, gebe ich an, dass ich diese nicht genau dokumentiert habe.

Ich werde versuchen diese noch genauer nachzuvollziehen. Hierfür wird eine Frist bis eingeräumt."

Mail der Energienetze Steiermark, Gesendet: Samstag, 20:05

An: ***14***

Betreff: Achtung Störung

Sehr geehrte Netzkundin, sehr geehrter Netzkunde!

Im Bereich ***15*** liegt aktuell eine Störung der Stromversorgung vor. Ihre Anlage könnte davon auch betroffen sein, unsere Mitarbeiter arbeiten bereits an der Behebung.

Ablaufanalyse ***Bf2***

Der Blitzschlag im Jahr 2018 muss in den Sommermonaten August/September gewesen sein. Erinnerlich ist mir, dass das mit Rechnung vom November angeschaffte Notebook lange Zeit nicht verfügbar und dadurch erst sehr spät geliefert bzw. zur Abholung bereit war.

Erst Mitte 2019, als die Buchhaltung fast fertig gestellt war, kam es durch eine weitere Überspannung zu einem Schaden an unserer externen Festplatte, auf der die gesamten Buchhaltungsdaten aus dem von uns verwendeten Finanzbuchhaltungssystem BMD gespeichert waren. Daraufhin habe ich mit der internen, im Notebook eingebauten Festplatte nochmals neu gestartet. Der Schadens-Zeitraum betrifft Juni/Juli 2019. Deshalb kam es auch am zu der erstatteten Selbstanzeige, da die Buchhaltung zu diesem Zeitpunkt noch nicht nacherfasst gewesen sein konnte.

Zur zeitlichen Verzögerung kam es dann auch noch durch die Corona-Krise und die entsprechenden Lockdown's. Dadurch erlitten wir einen gewaltigen Umsatzeinbruch und mussten unsere Ressourcen anderweitig einsetzen, damit wir das wirtschaftlich bewältigen. Unser Umsatz ging mehr als 50% zurück. Auch psychisch war die Belastung sehr groß, da keiner wusste, wie es weitergehen wird.

Auch durch fortlaufende Stromabschaltungen kam es immer wieder zu Verzögerungen, (siehe Beilagen)

Die weitere Festplatte, die dann noch 2021 angeschafft wurde, dient zur weiteren Sicherung (zweite Sicherung), damit wir keine weiteren Verluste erlangen.

Aktuell werden die Daten der Finanzbuchhaltung auf einer externen Festplatte gehalten, auf einer zweiten externen Festplatte gibt es eine zusätzliche Sicherung sowie auf einem weiteren USB-Stick.

Desweiteren habe ich zwischenzeitlich mit der ZAMG telefoniert und diese hat mich an das Unternehmen, das für die ZAMG die Statistik generiert verwiesen. Diese haben mich wiederum auf die von Ihnen geführte Blitzstatistik verwiesen. Diese ist in einzelne Jahre und Monate gegliedert, wie folgt: Dem Schreiben wurde eine Blitzstatistik Steiermark der Jahre 1992 bis 2022 angeschlossen.

Mail der Energienetze Steiermark, Gesendet: Dienstag, 13:26, An: ***14***

Betreff: Achtung Störung

Sehr geehrte Netzkundin, sehr geehrter Netzkunde!

Im Bereich ***64*** liegt aktuell eine Störung der Stromversorgung vor. Ihre Anlage könnte davon auch betroffen sein, unsere Mitarbeiter arbeiten bereits an der Behebung.

Mail der Energienetze Steiermark, Gesendet: Donnerstag, 07:29, An: ***65***

Betreff: Achtung Störung

Sehr geehrte Netzkundin, sehr geehrter Netzkunde!

Im Bereich ***64*** liegt aktuell eine Störung der Stromversorgung vor. Ihre Anlage könnte davon auch betroffen sein, unsere Mitarbeiter arbeiten bereits an der Behebung.

Weitere Mail von diesem Tag von 09:19

Betreff: Achtung Störung - längere Bearbeitungsdauer

Sehr geehrte Netzkundin, sehr geehrter Netzkunde!

Wie bereits informiert, liegt derzeit in ***64*** eine Störung der Stromversorgung vor. Wir bedauern, dass die Behebung im angekündigten Zeitraum nicht abgeschlossen werden konnte. Sobald die Störung behoben ist, erhalten Sie umgehend eine entsprechende Verständigung.

Strafverfügungen vom :

Nach Teileinstellungen ergingen am Strafverfügungen an die Beschuldigte und den belangten Verband.

Die Beschuldigte wurde der Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für folgende Zeiträume und Verkürzungsbeträge schuldig erkannt:

Umsatzsteuer 06/2018 € 6,67

Umsatzsteuer 07-12/2018 € 2.771,65

Umsatzsteuer 01-03/2019 € 3.491,81

Umsatzsteuer 07-12/2019 € 7.356,76

Umsatzsteuer 04-06/2020 € 4.466,85

Umsatzsteuer 07-12/2020 € 2.879,30

Umsatzsteuer 03/2021 € 1.017,92

Umsatzsteuer 08/2021 € 3.440,93

zudem wurde sie auch der Finanzordnungswidrigkeiten schuldig erkannt, die Gegenstand des nachfolgenden Schuldspruches durch den Spruchsenat wurden.

Der belangte Verband wurde wegen seiner Verbandsverantwortlichkeit für die durch seine Entscheidungsträgerin begangenen Finanzvergehen mit einer Geldbuße bedacht.

Mittels Einspruch vom wurde die Vorlage an den Spruchsenat zur Entscheidung beantragt:

"***68*** - ***Bf2***

***67*** - ***66***

Zur Vorgeschichte:

Unter Bezugnahme auf die o.a. GZ (Schreiben vom ) wird hiermit binnen offener Frist Einspruch gegen die Strafverfügungen erhoben.

Durch mehrere unabsehbare Ereignisse war es aus technischen Gründen nicht möglich, die nachgefragten Umsatzsteuervoranmeldungen fristgerecht einzubringen.

Im Jahr 2018 hat ein Blitzeinschlag am Firmensitz die gesamte EDV-Anlage beschädigt. Als Folge dieses Umstandes musste die Buchhaltung neu erfasst werden.

Kurz vor Fertigstellung hat im Jahr 2019 neuerlich ein Blitzschlag die EDV Anlage (Festplatte) zerstört. Als Folge daraus musste die gesamte Arbeit an der Buchhaltung neuerlich begonnen werden.

Der am erstatteten Selbstanzeige hinsichtlich der Umsatzsteuer 6/2018 bis 3/2019 wurde mangels Entrichtung seitens der Finanzverwaltung keine strafbefreiende Wirkung zuerkannt.

Daraus ergibt sich, dass hinsichtlich dieser Zeiträume, es jedenfalls nicht für möglich gehalten wurde, ein Finanzvergehen begangen zu haben. Die Buchhaltung bis einschließlich 2020 wurde Kraft der o.a. Umstände erst Anfang Juni 2021 fertiggestellt.

Es wurde ersucht, die o.a. Umstände im Verfahren entsprechen zu würdigen.

Es war niemals die Absicht die Umsatzsteuervoranmeldungen verspätet abzugeben. Bedingt durch die abgeschiedene Lage des Firmensitzes (1200 m Seehöhe, kommt es speziell in den Wintermonaten immer wieder zu Wetterkapriolen und durch Schneedruck beschädigte Stromleitungen, und in weiterer Folge zu Stromausfällen bzw. Überspannungen.

Aufgrund weiterer Recherchen war es uns nun möglich die Ereignisse genauer zu verifizieren und datumsmäßig auf den sowie 6.7.- und einzugrenzen. Eine Abfrage bei der Zentralanstalt für Meterologie und Geodynamik [ZAMGl sowie bei Ubimet haben dies bestätigt.

Wir übermitteln daher in der Anlage eine Zusammenstellung der entsprechenden Ereignisse aufgrund der Abfragen bei ZAMG.

Bezüglich der Höhe der Strafbemessung zu GZ ***68*** ist noch anzumerken, dass dies zu einem erheblichen, finanziellen Engpass im Unternehmen führen würde, da bereits durch Covid Umsatzeinbrüche von über 50% zu bewältigen sind.

Bei der GZ ***67*** wurde für die Höhe der Strafbemessung angeführt, dass auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschuldigten ***Bf1*** Bedacht genommen wurde. Dies wird ebenfalls bestritten. Ich bin mittlerweile in Pension und eine Strafzahlung in Höhe von € 7.200,-- würde mir die Existenzgrundlage entziehen, da dies 2/3 meines Jahres-Nettoeinkommens entsprechen würde.

Aufgrund der angeführten Umstände wird daher folgender Antrag gestellt:

Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Fällung des Erkenntnisses durch einen unabhängigen Spruchsenat gemäß § 58 Abs.2 lit. b FinStrG."

Art des Ereignisses: Gewitter

Örtlichkeiten: ***23*** (***32***), ***24***, ***25***, ***26***, ***27***, ***28***, ***29***, ***30***, ***31***- Umgebung, ***33***, ***22***, ***31*** (Stadt)

Allgemeiner Informationstext der Zamg:

In weiten Teilen der Steiermark standen nach heftigen Unwettern mit Starkregen und lokalem Hagel zahlreiche Gebäude unter Wasser. Darunter ein Ärztezentrum im Stadtzentrum von ***22***. Dutzende Straßen und Unterführungen wurden zudem überflutet und vermurt.

Orkanartige Gewitterböen deckten in weiten Teilen der Steiermark zahlreiche Dächer ab und entwurzelten Bäume. In ***22*** stürzte ein Baum auf ein Wohnhaus und beschädigte dieses schwer.

Im Zuge von Gewittern kam es zu mehreren Blitzeinschlägen. In ***28*** sowie in ***26*** wurden zwei Wohnhäuser durch Blitzeinschläge beschädigt. In ***34*** wurde eine Person durch einen Blitzschlag verletzt.

Sachschaden: Industrie, Gewerbe, Hotel, private Gebäude/Wohnhäuser, öffentliche Infrastruktur

6.+ 07. sowie

Art des Ereignisses Gewitter

Örtlichkeiten: ***35***, ***36***, ***37***, ***38***, ***39***, ***28***, ***40***, ***41***, ***42***, ***43***, ***44***, ***45***, ***46***, ***47***, ***48***, ***49***, ***50***, ***51***, ***22***, ***52***, ***53***, ***54***, ***55***, ***31*** (Stadt), ***46***, ***22***, ***56***

Eine Gewitterfront mit Starkregen, Hagel und orkanartigen Windböen zog über die Steiermark. Besonders betroffen waren die südlichen bzw. südöstlichen Landesteile. Keller, Garagen und Straßen wurden unter Wasser gesetzt, Bäume fielen und knickten um, welche Stromleitungen und Dächer beschädigten sowie Straßen, Gehwege und Bahngleise unpassierbar machten.

So kam es auf der ***57*** Schnellstraße (S36) und der ***58*** Straße (B20) wegen Regen und Hagel zu schweren Verkehrsbehinderungen. Dächer wurden vom Wind und von Hagelschlag beschädigt, vereinzelt kam es auch zu kleineren Rutschungen, Verschlammungen und Unterspülungen. Zudem sorgten Blitzeinschläge für Brände, Stromausfälle und mehrere Verletzte. So kam es zum Brand eines Wirtschaftsgebäudes und eines Dachstuhls. Eine Gruppe Bergretter, die nach einer Rettung wieder am Abstieg waren, wurde indirekt vom Blitz getroffen. 5500 Haushalte waren ohne Strom. Ein Bergsteiger musste aufgrund des Regens gerettet werden, ein weiterer rutschte aus und verunglückte. In ***59*** gingen Hagelkörner in der Größe von Hühnereiern nieder. Auch die Landwirtschaft war von Hagel betroffen.

In der Stellungnahme an den Spruchsenat vom wird ausgeführt, dass es eine weitere Umsatzsteuersonderprüfung gegeben habe.

UVA Prüfung Bericht vom :

Aufgrund einer durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung bei ***Bf2*** gmbh (Bericht vom ) kam es zu folgenden Feststellungen:

TZ 1 Umsatzsteuervoranmeldungen: Die Umsatzsteuersonderprüfung wurde am per Email für den Zeitraum 04-12/2019 und 04-12/2020 angemeldet. Hierzu wird angemerkt, dass am die Jahresumsatzsteuererklärung 2019 (07/2018- 06/2019) eingebracht wurde und daher der Zeitraum 04-06/2019 nicht überprüft wurde.

In weiterer Folge wurde der Prüfer Hr. ***16*** immer wieder von der Geschäftsführerin ***Bf2*** gmbh hinsichtlich der Vorlage der Unterlagen vertröstet. Am wurden dem Prüfer ein Teil der Unterlagen, nämlich für den Zeitraum 07/2019-06/2020 übergeben. Es wurde vereinbart, dass die fehlenden Belege bis übermittelt werden sollen.

Da bis weder eine Kontaktaufnahme seitens der Geschäftsführerin erfolgte, noch die fehlenden Unterlagen vorgelegt wurden, mussten die Bemessungsgrundlagen im Schätzungswege gem. § 184 BAO ermittelt werden.

Im Rahmen der Überprüfung der vorhandenen Unterlagen kam es zu folgenden Feststellungen:

Da in den zusammenfassenden Meldungen für 07-12/2019 und 06-12/2020 keine innergemeinschaftlichen Lieferungen bekannt gegeben wurden, mussten die in den Abgabenerklärungen enthaltenen innergemeinschaftlichen Lieferung den 20 % Umsätzen zugerechnet werden.

Hier ergaben sich folgende Nachforderungen:

U 07-12/2019 Erhöhung der Bemessungsgrundlage € 5.923,28

U 04-06/2020 Erhöhung der Bemessungsgrundlage € 835,88

Weiters konnten Vorsteuern die nicht belegmäßig nachgewiesen konnten, nicht anerkannt werden.

Folgende Beträge wurden nicht gewährt:

für 07-12/2019 € 825,53

für 04-06/2020 € 387,90

Hinsichtlich der Umsatzsteuer 07-12/2020 wurden keine Unterlagen vorgelegt, weshalb die Umsätze 20 % mit € 30.000,- und die Vorsteuer mit € 100,-, auf Basis der Vormonate geschätzt wurde.

Hieraus ergab sich folgende Nachforderung:

U 07-12/2020 € 5.920,00

Gegen diese Festsetzung wurde ein Rechtsmittel eingebracht, welchem im weiterer Folge stattgegeben wurde.

Die Umsatzsteuernachforderung für 07-12/2020 beträgt demnach € 2.879,30.

Im Zuge der finanzstrafrechtlichen Würdigung der beiden Umsatzsteuersonderprüfungsberichte wurde festgestellt, dass auch weitere Umsatzsteuervoranmeldungen nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen eingebracht worden sind.

So wurden die Umsatzsteuervoranmeldungen 03/2021 und 08/2021 am eingebracht. Die verspätete Meldung kann keine strafbefreiende Wirkung entfalten, da hierfür das Finanzstrafverfahren zum Zeitpunkt der Meldung bereits eingeleitet war (Erweiterung der Einleitung am ).

Die Strafanträge der Amtsbeauftragten wurden zu den Anlastungen gestellt, die in der Folge zu Schuldsprüchen durch den Spruchsenat geführt haben.

In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom sind folgende Feststellungen angeführt:

"Festgestellt wird, dass weder die Beschuldigte ***Bf1*** noch ein Vertreter des belangten Verbandes (***Bf2***) zur Verhandlung erschienen sind. Die Zustellung der Ladung an den belangten Verband ist ausgewiesen (Zustellung der Ladung: eigenhändige Übernahme der Ladung durch ***Bf1*** am ). Die Zustellung der Ladung an die Beschuldigte ***Bf1*** ist gleichfalls ausgewiesen (persönliche Übernahme der Ladung am ).

Nach Umfrage ergeht der Beschluss auf Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit der Beschuldigten.

Die Beisitzerin ***60*** trägt die Vorlage der Amtsbeauftragten an den Spruchsenat, sowie den Gang des Verfahrens und die Einsprüche der ***Bf1*** und des belangten Verbandes gegen die Strafverfügungen vor. Vorgetragen werden die Erkenntnisse des Ermittlungsverfahrens und der erhebliche Inhalt des Strafaktes.

Weitere Beweisanträge werden nicht gestellt.

Die Amtsbeauftragte beantragt den antragskonformen Schuldspruch hinsichtlich ***Bf1*** und der Verbandsverantwortlichkeit hinsichtlich ***Bf2*** GmbH und die Verhängung von Strafen über ***Bf1*** und Verbandsgeldbuße über den belangten Verband."

Objektiver Tatbestand:

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Abs. 2: Für Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überstiegen haben, ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum; der Unternehmer kann jedoch durch fristgerechte Abgabe einer Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes mit Wirkung für den ganzen Veranlagungszeitraum den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen.

Ab 6/2018 bis incl. 2/2022 wurden zu den gesetzlichen Terminen keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und auch keine Vorauszahlungen entrichtet.

Die Besteuerungsgrundlagen für die Monate 6/2018, 7-12/2018 und 1-3/2019 wurden durch die abgabenbehördliche Prüfung ermittelt (zur Selbstanzeige siehe den folgenden Abschnitt mit der Überschrift Selbstanzeige) und führten zu Festsetzungen vom mit folgenden Beträgen:

U 6/2018 € 6,81, U 7-12/2018 € 2.771,65, U 1-3/2019 € 3.491,81.

Die Umsätze des Jahres 2017 haben zwar lediglich € 33.541,70 betragen, jedoch wurde für 1/2018 eine Monatsumsatzsteuervoranmeldung eingereicht, daher wären auch für die anderen Monate des Jahres 2018 jeweils monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen gewesen.

Tat ist nach ständiger Judikatur der Höchstgerichte und des BFG jeweils die Verkürzung einer Abgabe für einen bestimmten Zeitraum, daher ist im Finanzstrafverfahren eine Aufgliederung der Nachforderung für 7-12/2018 vorzunehmen.

U 7/2018 € 1.316,86, U 8/2018 € 121,44, U 9/2018 € 104,77, U 10/2018 € 1.175,19, U 11/2018 € 7,75. U 12/2018 € 45,64.

Im Jahr 2018 betrugen die Umsätze € 61.940,13, demnach wären für das Jahr 2019 lediglich Quartalsvoranmeldungen einzureichen gewesen.

Der Verkürzungsbetrag für 1-3/2019 von € 3.491,81 ergibt sich aus den Prüfungsfeststellungen.

Zu den Umsatzsteuervorauszahlungen für 7-12/2019 scheinen am Abgabenkonto folgende Buchungen auf:

Buchungstag : U 7/2019 € 1.485,64, U 8/2019 € - 141,06, U 9/2019 € 57,99, U 10/2019 € 983,45, U 11/2019 € 1.647,82, U 12/2019 € 1.321,74

Buchungstag : U 7-12/2019 € 2.010,18

Angelastet wurde global eine Verkürzung von € 7.356,76, dies beruhend auf einem Schreibfehler nach der abgabenbehördlichen Prüfung da die Summe € 7.365,76 ausmacht. Da eine Verböserung mangels Beschwerde der Amtsbeauftragten nicht zulässig ist, kann bei einer geschätzten Zuordnung zu den Tatzeiträumen nur vom geringeren Betrag ausgegangen werden.

Summe 7/2019 - 9/2019 laut Voranmeldungen € 1.402,57

Summe 10/2019 -12/2019 laut Voranmeldungen € 3.953,01

Der Nachforderungsbetrag von € 2.001,18 wird im Schätzungsweg im Verhältnis zur Höhe der erklärten Zahllasten (€ 660,00 zum Tatzeitraum 7-9/2019 und € 1.341,18 zum Tatzeitraum 10-12/2019) den Tatzeiträumen zugeordnet.

U 7-9 € 2.062,57, U 10-12 € 5.294,19

Die Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für 04-06/2020 in der Höhe von € 4.466,85 ergibt sich aus den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung.

Gegen die Festsetzung für U 07-12/2020 in der Höhe von € 5.920,00 wurde Beschwerde eingebracht. Demnach erfolgte mit Buchungstag eine Reduktion auf die Nachforderung von € 2.879,30. Die Zuordnung zu den Tatzeiträumen wird wiederum im Schätzungsweg vorgenommen.

U 7-9/2020 € 1.439,65, U 10-12/2020 € 1.439,65

Zu Umsatzsteuer 03/2021 gibt es am Abgabenkonto erst am eine Festsetzung in der Höhe von € 1.017,92.

Zur Umsatzsteuer 08/2021 gibt es am Abgabenkonto erst am eine Festsetzung von € 3.440,93.

Laut Prüfungsbericht vom ergab die Prüfung der lohnabhängigen Abgaben eine Nachforderung an Dienstgeberbeiträgen 01-12/2018 iHv€ 94,16 und Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen 01-12/2018 iHv€ 9,39.

Zum DB:

Bemessungsgrundlage 31.117,43 €, bisher war vorgeschrieben 1.119,42 €, Nachforderung 94,16 €

Zum DZ:

Bemessungsgrundlage 31.117,43 €, bisher war vorgeschrieben 111,97, Nachforderung 9,39 €.

Nach den Angaben des Prüfers handelt es sich dabei um Abfuhrdifferenzen.
Im Ermittlungsverfahren des BFG wurde durch den Prüfer ergänzend bekannt gegeben, dass die Nachforderungen auf die Monate 11 und 12/2018 entfallen, daher war zu den Monaten 1-10/2018 mit Einstellung vorzugehen.

Objektiv liegen somit 8 Abgabenhinterziehungen und 2 Finanzordnungswidrigkeiten vor.

Selbstanzeige

Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften dem Zollamt Österreich obliegt, gegenüber diesem, sonst gegenüber einem Finanzamt oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.

Abs. 2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des § 31 insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit.

Abs. 3) Straffreiheit tritt nicht ein,

a) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren,

b) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung der Verletzung einer zollrechtlichen Verpflichtung hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder

c) wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anläßlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird, oder

d) bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches, ausgenommen Vorauszahlungen, eine Selbstanzeige erstattet worden ist.

Abs. 5: Die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird.

Abs. 6 Werden Selbstanzeigen anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstattet, tritt strafbefreiende Wirkung hinsichtlich vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen nur unter der weiteren Voraussetzung insoweit ein, als auch eine mit einem Bescheid der Abgabenbehörde festzusetzende Abgabenerhöhung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 entrichtet wird. Die Abgabenerhöhung beträgt 5 % der Summe der sich aus den Selbstanzeigen ergebenden Mehrbeträgen. Übersteigt die Summe der Mehrbeträge 33 000 Euro, ist die Abgabenerhöhung mit 15 %, übersteigt die Summe der Mehrbeträge 100 000 Euro, mit 20 % und übersteigt die Summe der Mehrbeträge 250 000 Euro, mit 30 % zu bemessen. Insoweit Straffreiheit nicht eintritt, entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenerhöhung, dennoch entrichtete Beträge sind gutzuschreiben. Die Abgabenerhöhung gilt als Nebenanspruch im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a BAO.

Mangels mit der Selbstanzeigenerstattung vorgenommener Offenlegung aller für die richtige Abgabenfestsetzung des sie betreffenden Umsatzsteuervoranmeldungszeitraumes erforderlichen Parameter konnte die Selbstanzeige keine strafaufhebende Wirkung für die Beschuldigte und den belangten Verband erzielen.

Täterin und subjektiver Tatbestand

Die Beschuldigte fungiert seit bis dato als handelsrechtliche Geschäftsführerin ***Bf2*** gmbh. Als weiterer Geschäftsführer ist ***11*** eingetragen.

Die Bf. kannte als langjährige Geschäftsführerin die gesetzlichen Termine zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen und zur Begleichung der entsprechenden Zahllasten.

Sie hat im Abgabenverfahren die oben behandelte Selbstanzeige eingebracht und demnach zunächst ihr Verschulden einbekannt. Erst im Finanzstrafverfahren wurde die Verantwortungslinie dahingehend abgeändert, dass als Grund für die Nichtabgabe der Voranmeldungen Unwetterereignisse im Gebiet ***4*** genannt wurden, bei denen die Technik des Unternehmens so beschädigt worden sein soll, dass es eben unmöglich gewesen sei, die Voranmeldungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechend zu erstellen. Dazu wurden in der Folge drei Termine genannt, an denen es Blitzeinschläge gegeben haben soll. Am war noch nicht einmal die erste verfahrensgegenständliche Voranmeldung einzureichen. Hätte es tatsächlich wegen eines Unwetters die Unmöglichkeit gegeben, diese Voranmeldung einzureichen, wäre dies doch bei Eintritt der Zahlungs- und Meldungsverpflichtung der Abgabenbehörde gegenüber offen zu legen gewesen, was unterblieb. Auch bei der Prüfung gab es noch kein Vorbringen zu technischen Problemen. Die weiteren Blitzereignisse soll es am 6.7. und gegeben haben. Wiederum wurde weder bei Fälligkeit der UVA 5/2019 in einem zeitlichen Nahebezug zum behaupteten Blitzeinschlag eine diesbezügliche Meldung an die Behörde erstattet noch bei Fälligkeit der nächsten UVA. Letztlich wurden bis August 2021 immer wieder Voranmeldungen eben nicht zu den gesetzlichen Terminen eingereicht und auch keine Vorauszahlungen entrichtet, wobei eben monatlich oder quartalsweise zu erstellende Voranmeldungen jeweils auf Rechnungen dieser Perioden beruhen und es dazu nicht erforderlich ist, dass die gesamte Buchhaltung aufgearbeitet ist. Es liegt auch keine Schadensmeldung an eine Versicherung vor.

Diese Feststellungen haben dazu geführt, dass auch der Senat des BFG die Behauptung, dass Unwetter die Ursache für die Nichtabgabe der Voranmeldungen gewesen seien, als Schutzbehauptung qualifiziert hat.

Die Beschuldigte hat es demnach ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die Voranmeldungen nicht zu den gesetzlichen Terminen eingereicht werden und sie hat die dadurch bewirkten vorübergehenden Verkürzungen durch Nichtentrichtung der Vorauszahlungen bei deren Fälligkeit auch ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden.

Die Abfuhrdifferenzen betrafen nach den Angaben des Prüfers nur die Zeiträume 11 und 12/2018, da wurden Abgaben zwar richtig berechnet, jedoch nicht vollständig entrichtet. Dazu hat es die Beschuldigte ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die Abgaben bei Fälligkeit nicht entrichtet werden.

Ein Vorbringen, dass der weitere Geschäftsführer für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Agenden zuständig gewesen wäre, liegt nicht vor.

Verbandsverantwortlichkeit

Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und 2 (VbVG) ist eine juristische Person als belangter Verband (§ 1 Abs. 2 VbVG) für Straftaten (die gegenständlichen Abgabenverkürzungen nach § 34 FinStrG) von Entscheidungsträgern (wie der Bf.1) verantwortlich, wenn 1. die Taten zu ihren Gunsten begangen worden sind oder 2. durch die Taten Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen und der Entscheidungsträger als solcher die Taten rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 VbVG ist Entscheidungsträger im Sinne dieses Gesetzes, wer 1. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten, 2. Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates ist oder sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder 3. sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt.

Gemäß § 56 Abs. 5 FinStrG gelten für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind, mit folgender Maßgabe:

1. Der Verband hat in dem gegen ihn und auch in dem gegen den beschuldigten Entscheidungsträger oder Mitarbeiter geführten Verfahren die Rechte eines Beschuldigten (belangter Verband); auch die der Tat verdächtigen Entscheidungsträger und Mitarbeiter haben in beiden Verfahren die Rechtsstellung eines Beschuldigten.

2. Soweit sich die im ersten Satz dieses Absatzes genannten Verfahrensvorschriften auf Verdächtige, Beschuldigte oder Strafen beziehen, sind darunter der belangte Verband oder die Verbandsgeldbuße zu verstehen.

3. Die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens gegen den Beschuldigten begründet auch die Zuständigkeit für das Verfahren gegen den belangten Verband; die Verfahren sind in der Regel gemeinsam zu führen.

Die Beschuldigte war als Geschäftsführer des belangten Verbandes eine Entscheidungsträgerin im Sinne des § 3 Abs. 2 VbVG. Sie hat rechtswidrig und schuldhaft gehandelt, daher war nach § 3 Abs. 2, zweiter Satz über den belangten Verband wegen der durch seine Entscheidungsträgerin begangenen Finanzvergehen eine Geldbuße zu verhängen.

Strafbemessung:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.

§ 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. […]

§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.

Gemäß § 21 Abs. 1 FinStrG gilt: Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen. Neben diesen Strafen ist auf Verfall oder Wertersatz zu erkennen, wenn eine solche Strafe auch nur für eines der zusammentreffenden Finanzvergehen angedroht ist.

Abs. 2: Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden.

Der Spruchsenat wertet sowohl beim Verband als bei der Geschäftsführerin ***Bf1*** das Zusammentreffen einer Vielzahl von Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten und die Tatfortsetzung über einen längeren Zeitraum als erschwerend (§ 33 Abs. 1 Z 1 StBG). Als mildernd gewertet wurde beim Verband und bei der Beschuldigten jeweils deren finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und die teilweise erfolgte Schadensgutmachung.

Der strafbestimmende Wertbetrag macht € 50.863,66 + € 51,77 aus. Die ausgesprochene Geldstrafe beträgt demnach ca. 14,15 % der Strafdrohung.

Mildernd ist nunmehr die vollständige Schadensgutmachung, die den Senat zu einer Strafreduktion bewogen hat. Der Selbstanzeige kann mangels dadurch gegebener Erleichterung einer Abgabenfestsetzung keine weitere mildernde Bedeutung zukommen, zudem wurde im Finanzstrafverfahren ja auch jede Tatverantwortung wieder in Abrede gestellt.

Die ausgemessene Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen dem Schuldgehalt der Taten und der Täterpersönlichkeit sowie spezialpräventiven (Abhalten der Beschuldigten von allfälligen weiteren Finanzvergehen) und generalpräventiven (Abhalten potentieller Nachahmungstäter) Erfordernissen.

Hinsichtlich der Ausmessung der über den belangten Verband zu verhängenden Geldbuße sind gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG die Bestimmungen des § 5 VbVG sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Abs. 2: Die Geldbuße ist umso höher zu bemessen;

1. je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist.

2. je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist;

3. je mehr gesetzwidriges von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde.

Abs. 3: Die Geldbuße ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn

1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat;

2. der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (§ 3 Abs. 3);

3. er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;

4. er die Folgen der Tat gutgemacht hat;

5. er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat;

6. die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat.

Die Beschuldigte ist nicht Gesellschafterin des Verbandes, daher trifft der Milderungsgrund des § 5 Abs. 3 Z 6 VbVG nicht zu. Für den Verband gilt jedoch auch, dass nunmehr volle Schadensgutmachung vorliegt, deswegen wurde auch die Geldbuße spruchgemäß herabgesetzt.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von je € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.2300005.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at