Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Prämienzahlungen im Rahmen der Krankenversicherungspflicht des „Opting out“ gemäß § 5 GSVG als Werbungskosten
Beiträge zu Gruppenkrankenversicherungen auf Basis des § 5 GSVG („Opting out“) sind bis zum gesetzlichen Pflicht-Höchstbeitrag als Werbungskosten (Betriebsausgaben) abzugsfähig. Entscheidend für die Abzugsfähigkeit ist, ob die Beitragsleistungen Zwangscharakter haben oder ob sie auf einem freiwilligen Entschluss des Steuerpflichtigen – insbesondere zB im Interesse einer besseren Versorgung im Krankheitsfall – beruhen ().
1. Der Fall
Die Beschwerdeführerin (Bf) war im Streitjahr als Notariatskandidatin tätig und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 machte sie Versicherungsbeiträge zur Gruppen-Krankenversicherung der österreichischen Notariatskammer iHv insgesamt 5.313,60 Euro (442,80 Euro x 12 Monate) als Werbungskosten geltend.
Im angefochtenen Bescheid ließ das Finanzamt die Versicherungsbeiträge nicht zum Abzug zu, weil die Bf der Aufforderung zur Nachreichung der Belege nicht nachgekommen sei.
Laut der mit Beschwerde vorgelegten Versicherungspolizze verpflichtete sich die Bf laut Vertrag mit der X-Versicherungs-AG zur ...