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Unternehmensgruppe für EU-/EWR-Gruppenträger mit inländischen Gruppenmitgliedern ohne österreichische Zweigniederlassung
Aufgrund der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit nach Art 49 AEUV kommen als Gruppenträger iSd § 9 Abs 3 KStG 1988 auch beschränkt steuerpflichtige EU-/EWR-Gesellschaften in Frage, selbst wenn sie nicht über eine inländische (im Firmenbuch eingetragene) Zweigniederlassung verfügen, der die Beteiligung an den Gruppenmitgliedern zuzurechnen ist.
Für Zwecke der Gruppenbesteuerung werden Gruppenmitglieder dabei unter Einhaltung der Vorgaben des § 9 KStG 1988 wie Betriebsstätten des Gruppenträgers behandelt. Die Besteuerung des Gruppenergebnisses hat beim ausländischen Gruppenträger zu erfolgen, wobei das Besteuerungsrecht der zusammengefassten Ergebnisse der österreichischen Tochtergesellschaften schon deswegen Österreich zusteht, weil sie – für Zwecke der Gruppenbesteuerung – als inländische Betriebsstätten des Gruppenträgers anzusehen sind. Verlustüberhänge aus dem Gesamtergebnis der österreichischen Gruppenmitglieder stellen einen vortragsfähigen Verlust des ausländischen Gruppenträgers dar.
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RV/7101572/2024; Revision nicht zugelassen; fortgesetztes Verfahren . | §§ 1 Abs 2 und 9 Abs 3 KStG 1988, Art 49 AEUV, § 27 BAO |
1. Der Fall
Die Beschwerdeführerin (M-GmbH) war eine GmbH mit Sitz und Ort der Geschäftsl...